Kündigung aussprechen
Wer darf eine Kündigung aussprechen und welche Rechtsfolgen resultieren aus mangelnder Bevollmächtigung des Kündigenden?
Die Frage, wer eine Kündigung aussprechen bzw. unterschreiben darf, wird häufig lapidar mit „der Arbeitgeber“ beantwortet. In inhabergeführten Betrieben mag dies zutreffen. Wie aber sieht es mit juristischen Personen, wie bspw. einer GmbH aus?
Für die GmbH gilt gem. § 35 GmbHG:
„Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“
Dies bedeutet, dass alle Geschäftsführer zusammen zur Kündigung berechtigt sind. Insofern gilt, dass, sofern die Gesellschaft durch mehrere Geschäftsführer vertreten ist, grundsätzlich alle zusammen die Kündigung unterschreiben müssten. Da dies in der Praxis meist unpraktisch ist, kann auch den einzelnen Geschäftsführern eine Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Sollten, was in der Praxis häufig vorkommt, nicht alle Geschäftsführer unterschrieben haben und eine Einzelvertretungsberechtigung nicht vereinbart sein, so kann eine Kündigung bereits aufgrund der „fehlenden Berechtigung“ zum Ausspruch der Kündigung unwirksam sein.
Ist die Kündigung von einer unbefugten Person ausgesprochen, ist die Kündigung allerdings noch nicht automatisch unwirksam. Will sich der/die Arbeitnehmer*in auf die fehlende Berechtigung in einem gerichtlichen Verfahren berufen, so muss sie/er die Kündigung nach § 174 BGB wegen mangelnder Bevollmächtigung zurückweisen. Die Zurückweisung muss „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Dies folgt aus § 174 BGB, wo es heißt:
„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“
Personalleiter sollen nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. nur Urteil vom 14.12.2010 – 6 AZN 986/10) ebenfalls zur Kündigung berechtigt sein. Eine Zurückweisung der Kündigung nach
§ 174 BGB soll in diesen Fällen wegen § 174 S. 2 BGB ausscheiden. Das BAG geht jedenfalls davon aus, dass Arbeitnehmer regelmäßig „Kenntnis“ davon haben sollen, dass diese zum Ausspruch der Kündigung „berechtigt“ sind.
Es bleibt festzuhalten: Zur Kündigung berechtigt ist seitens des Arbeitgebers nur dessen gesetzliches Vertretungsorgan oder ein von diesem Bevollmächtigter. Üblicherweise wird hierfür ein*e Mitarbeiter*in aus der Personalabteilung („HR-Abteilung“) entsprechend legitimiert. Eine Überprüfung der Bevollmächtigung ist in vielen Fällen sinnvoll, ggf. krankt die Kündigung bereits an dieser Formalie. Wie bereits erwähnt, darf allerdings nicht viel Zeit verloren gehen, da die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden muss. Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Zurückweisung in der Regel innerhalb einer Woche ab Zugang der Kündigung möglich ist.
In der Praxis sollten Sie daher darauf achten, wer die Kündigung unterschrieben hat und diese im Zweifelsfall zurückweisen. Gerne stellen wir Ihnen dafür, auf Nachfrage, ein entsprechendes Muster zur Verfügung.
Darf eine Kündigung „i. A.“ (im Auftrag) unterschrieben sein?
Zu dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Hamburg ausführlich geäußert. Im konkret zu entscheidenden Fall hielt es die Kündigung für unwirksam (vgl. ArbG Hamburg, Urteil vom 08.12.2006 – 27 Ca 21/06).
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde einem Arbeitnehmer gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Unter dem Text der Kündigung befand sich der maschinenschriftliche Zusatz „Geschäftsführer“, unterschrieben wurde die Kündigung von einem Assistenten der Geschäftsführung, der seiner Unterschrift zudem den Zusatz „i. A.“ beifügte. Das Arbeitsgericht Hamburg ging von der Unwirksamkeit der Kündigung aus, da die Schriftform nicht gewahrt worden sei. Durch die Verwendung „i. A.“ bringe der Unterzeichner – im Gegensatz zur Verwendung des Kürzels „i. V.“ – grundsätzlich zum Ausdruck, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des unterzeichneten Schriftstückes übernehmen wolle. Die Erklärung könne nur dem Geschäftsführer, nicht aber dessen Assistenten zugerechnet werden und hätte daher von diesem unterschrieben werden müssen.