Sicherheit
Auch bei dem Begriff „Sicherheit“ sind enge und weite Auslegungen denkbar.
Zumeist wird die Sicherheit lediglich als spezieller Unterfall der Gewährleistung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten gesehen.
Die Sicherheit des Beschäftigten ist jedenfalls gefährdet, wenn zu besorgen ist, dass er im Zusammenhang mit seiner Arbeit getötet wird oder einen Arbeitsunfall erleidet.
Der Europäische Gerichtshof neigt auch hier zu einer Auslegung im Sinne eines weiten Begriffs.
Da das Begriffspaar „Sicherheit“ und „Gesundheitsschutz“ aus dem Wortlaut des Artikels 138 EGV stammt und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt,
„um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen“,
wird auch hier die Auslegung des Europäischen Gerichtshofes letztlich auch für das deutsche Recht maßgeblich sein.
Siehe auch unter dem Stichwort → Arbeitsschutzgesetz.
zuletzt bearbeitet: 16.02.2010/Rechtsanwalt Thomas Berger (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Thomas Berger
Rechtsanwalt Thomas Berger
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 030 / 440 330 – 26
Telefax: 030 / 440 330 – 22
E-Mail: berger(at)bghp.de