Vorläufige personelle Maßnahme
Kein Freifahrtschein für Arbeitgeber
Das Gericht muss schnell vorab entscheiden, ob die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme aus sachlichen Gründen (§ 100 BetrVG) dringend erforderlich ist. Das hat das Arbeitsgericht Brandenburg a.d. Havel mit Beschluss vom 02.11.2015 (4 BV 19/15) entschieden. Damit gesteht es Betriebsräten zu, sich bei Verweigerung ihrer Zustimmung zu einer personellen Maßnahme effektiv dagegen wehren zu können, dass die Arbeitgeberin während des möglicherweise jahrelang dauernden Zustimmungsersetzungsverfahrens vollendete Tatsachen schafft.
Was heißt das konkret?
Hierzu ein Beispiel: Die Arbeitgeberin will Herrn Meier in eine andere Abteilung versetzen. Der Betriebsrat widerspricht der Versetzung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, weil dann die Arbeit, die sich bisher Herr Meier und Frau Schulze geteilt haben, komplett an Frau Schulze hängenbleibt. Der Betriebsrat befürchtet eine chronische Überlastung von Frau Schulze und negative Konsequenzen für ihre Gesundheit. Daraufhin teilt die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sie die vorläufige Versetzung des Herrn Meier aus sachlichen Gründen gemäß § 100 BetrVG für dringend erforderlich hält. Der Betriebsrat widerspricht auch dem. Die Arbeitgeberin beantragt innerhalb von drei Tagen bei Gericht: 1. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu ersetzen. 2. Festzustellen, dass die vorläufige Einstellung des Herrn Meier aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Das führt oft zu folgendem Zustand:
1. Jahrelanger Prozess, ob der Betriebsrat die Zustimmung zu Recht verweigert hat.
2. Herr Meier arbeitet erst einmal in der anderen Abteilung. Frau Schulze ist überlastet.
Wann naht Abhilfe?
Sehr spät. Denn viele Arbeitsgerichte entscheiden in dieser Konstellation erst nach langem Prozess am Ende gleichzeitig darüber, ob die Zustimmung ersetzt wird oder nicht und ob die vorläufige Versetzung des Herrn Meier aus sachlichen Gründen gemäß § 100 BetrVG dringend erforderlich war. Selbst wenn also der Betriebsrat am Ende gewinnt und zu Recht seine Zustimmung verweigert hat, weil Frau Schulze überlastet wird, ist der Schaden bei Frau Schulze bereits eingetreten – und lässt sich nicht mehr rückgängig machen. Das heißt aus Betriebsratssicht: Ziel total verfehlt!
Was sagt der Gesetzgeber?
Das hat auch der Gesetzgeber so gesehen. Er wollte, dass das Gericht schnell vorab entscheidet, ob es aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme vorläufig durchzuführen, sprich den Herrn Meier zu versetzen.
Woran sieht man das? An der gesetzliche Konzeption:
Nach § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, wenn das Gericht entweder rechtskräftig die Ersetzung der Entscheidung des Betriebsrats ablehnt oder rechtskräftig feststellt, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Mit der Aufzählung der beiden Alternativen macht der Gesetzgeber deutlich, dass es sich dabei um zwei verschiedene Zeitpunkte handelt. Würde über die Dringlichkeit stets zusammen mit der Frage der Ersetzung der Zustimmung entschieden, wäre die zweite Alternative vollkommen überflüssig.
Gibt es noch andere Argumente? Ja, Sinn und Zweck:
Auch aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Entscheidung über die vorläufige Durchführung unverzüglich zu erfolgen hat. Bei der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG handelt es sich um ein gesetzlich normiertes Eilverfahren, ähnlich dem einstweiligen Verfügungsverfahren. Aus dem Erfordernis, dass die fehlende Dringlichkeit „offensichtlich“ sein muss, damit das Gericht die vorläufige Durchführung untersagt, ergibt sich eindeutig der Charakter als Eilverfahren, bei dem keine Tiefenprüfung vorzunehmen ist. Aus diesem Grund lehnt die herrschende Meinung den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, weil sie von einem spezialgesetzlichen Eilverfahren ausgeht. Die Arbeitgeberin soll die Möglichkeit haben, trotz Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats eine – möglicherweise rechtswidrige – personelle Maßnahme vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts hierüber durchzuführen.
Wie jetzt: Da wird die Durchführung einer rechtswidrigen Maßnahme geschützt?
Nein, dieses Recht kann der Arbeitgeberin nicht zustehen, wenn offensichtlich keine Dinglichkeit besteht. Dann wäre die vorläufige Durchführung nicht verhältnismäßig und damit rechtswidrig. Aus diesem Grund räumt das Gesetz in § 100 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt BetrVG dem Betriebsrat die Möglichkeit ein, bei offensichtlich fehlender Dringlichkeit die vorläufige Maßnahme zu stoppen. Dies ist jedoch nur gewährleistet, wenn das Gericht vorab über diesen Antrag entscheidet. Dagegen liefe diese gesetzgeberische Wertung vollkommen leer, wenn die Entscheidung über die vorläufige Durchführung erst in einigen Monaten oder gar Jahren zusammen mit der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erginge. Die Arbeitgeberin hätte dann einen Freifahrtschein, personelle Maßnahmen stets – auch wenn diese offensichtlich nicht dringlich sind – bis zur Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung vorläufig durchführen zu können. Damit wäre das Verfahren in § 100 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. BetrVG sinnentleert. Dies läuft der Intention des Gesetzgebers, weshalb er die Möglichkeit der vorläufigen Durchführung geschaffen hat, zuwider. Folglich muss vorab über den Feststellungsantrag entschieden werden.
Was meint das BAG dazu?
Das BAG vertritt in seinem Beschluss vom 18.10.1988 (1 ABR 36/87) ebenfalls die Ansicht, dass die Arbeitsgerichte schnell vorab zu entscheiden haben.
Was sagt uns das im Ergebnis?
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass das Gericht so schnell wie möglich vorab zu entscheiden hat, ob die vorläufige Durchführung der Maßnahme gerechtfertigt ist. Dies hat das Arbeitsgericht Brandenburg a.d. Havel in seinem Beschluss vom 02.11.2015 (4 BV 19/15) erkannt. Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung bei den Arbeitsgerichten Schule macht und sich mehr dieser – richtigen – Auffassung anschließen. Damit Betriebsräte effektiv das tun können, was ihnen das BetrVG aufträgt: Die Arbeitnehmer schnell und umfassend zu schützen.
(Februar 2017)
Thomas Berger
Rechtsanwalt Thomas Berger
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 030 / 440 330 – 26
Telefax: 030 / 440 330 – 22
E-Mail: berger(at)bghp.de