Streik für mehr Personal in Krankenhäusern
Erstmals streiken auch Beschäftigte einer katholischen Klinik
Seit dem 10.10.2017 streiken in vier Bundesländern Beschäftigte von Krankenhäusern. Interessanterweise soll durch den Streik nicht mehr Geld für die einzelnen Beschäftigten erreicht werden. Stattdessen fordert ver.di einen Entlastungstarifvertrag, der verbindliche Vorgaben für die Personalausstattung von Krankenhäusern enthalten soll. Denn in vielen deutschen Krankenhäusern ist die personelle Situation mehr als besorgniserregend. Im Durchschnitt kommen auf 1.000 Behandlungsfälle nur 19 Vollzeitpflegestellen. Im OECD-Durchschnitt sind es dagegen fast 32 Vollzeitpflegestellen auf 1.000 Behandlungsfälle, in Japan sogar über 53. Im internationalen Vergleich ist die Pflegepersonalausstattung also deutlich unterdurchschnittlich. Grund genug, um für eine Verbesserung dieser Situation auf die Straße zu gehen – für das Wohl der Beschäftigten und der Patienten gleichermaßen.
Warum ist es besonders, wenn in kirchlichen Einrichtungen gestreikt wird?
Zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik haben sich nun auch Mitarbeiter einer katholischen Klinik in Saarland dem Streik für mehr Personal angeschlossen. Das ist insofern ungewöhnlich, als in kirchlichen Einrichtungen wegen dem besonderen Schutz der Religionsfreiheit weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Tarifvertragsgesetz Anwendung finden. Ebenfalls sollen die Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen kein Streikrecht haben. Stattdessen gilt der sogenannten „Dritte Weg“, d.h. Löhne und Arbeitsbedingungen werden in „Arbeitsrechtlichen Kommissionen“ ohne Beteiligung der Gewerkschaft verhandelt. Der Umstand, dass sich trotz des Risikos von arbeitsrechtlichen Konsequenzen auch die Beschäftigten in kirchlichen Krankenhäusern an den Streikmaßnahmen beteiligten, zeigt deutlich auf, wie prekär die Situation in der Pflege allgemein und in den Krankenhäusern im Besonderen ist. Hier ist auch der Gesetzgeber gefordert, endlich gesetzliche Mindestbesetzungsvorschriften in Krankenhäusern zu erlassen, so wie dies bereits in vielen anderen Ländern der Fall ist.
Was können Betriebsräte tun?
Einen wichtigen Grundstein für das effektive Vorgehen von Betriebsräten gegen Überlastung des Personals hat das Arbeitsgericht Kiel nun in einer wegweisenden Entscheidung (Beschluss vom 26.07.2017 – 7 BV 67 c/16) gelegt, indem es entschied:
Die Einigungsstelle kann in einem Spruch eine Mindestbesetzung mit Pflegepersonal vorgeben, wenn dies erforderlich ist, um einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten durch Überlastung abzuhelfen. Grundlage hierfür ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. §§ 3, 5 ArbSchG.
Betriebsräte sollten daher bei Überlastung der Mitarbeiter zunächst versuchen, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber Abhilfemaßnahmen zu vereinbaren, z.B. in Form von Mindestbesetzungsregeln. Gelingt dies, ist trotzdem zu empfehlen, sich zusätzlich auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen zu einigen. Nur so lässt sich überprüfen, ob die bereits ergriffenen Abhilfemaßnahmen ausreichen und ob weitere, nicht offensichtliche Belastungen bestehen, wie z.B. herrisches Führungsverhalten oder gesundheitsschädliche Schichtmodelle. Für diese gilt es dann ebenfalls, Abhilfe zu schaffen.
Kommt keine Einigung zustande, sollten die Betriebspartien versuchen, einvernehmlich eine Einigungsstelle einzusetzen. Scheitert auch das, gibt es die Möglichkeit der gerichtlichen Einsetzung.
Mehr zu der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel und detaillierte Praxistipps, wie der Betriebsrat im Einzelnen vorgehen kann, finden Sie hier.
BGHP-Betriebsratsberater Team, 12.10.2017
Kostenhinweis für Betriebsräte
Jeder Sachverhalt ist unterschiedlich. Darum beraten wir Betriebsräte ganz individuell und bieten ihnen maßgeschneiderte Lösungen für jeden Einzelfall. Die Beratung ist kostenpflichtig. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, gemäß § 40 oder § 80 Abs. 3 BetrVG die erforderlichen Kosten für eine Rechtsberatung des Betriebsrats zu übernehmen. Gerne können Sie kostenlos und unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen. Wir informieren Sie dann vorab über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers.