22.02.2019

Übernahme der EuGH-Rechtsprechung durch das BAG – Bundesarbeitsgericht schränkt Verfall von Urlaubsansprüchen ein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Arbeitnehmer*innen in Sachen Urlaub gestärkt (BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15). Konkret ging es um die Frage, ob Urlaubsansprüche verfallen, wenn die Arbeitnehmer*innen den Urlaub nicht beantragt haben. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub – im Grundsatz – während des laufenden Urlaubsjahres gewährt und genommen werden. Nur soweit dringende betriebliche oder persönliche Gründe einer Urlaubsgewährung im laufenden Urlaubsjahr entgegenstehen, ist eine Übertragung auf das Folgejahr zulässig. Dann aber muss der Urlaub bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Ansonsten verfällt er nach dem Wortlaut des Bundesurlaubsgesetzes.

Was ging der Entscheidung voraus?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits mit Urteil vom 06.11.2018 (C-684/16) entschieden, dass aufgrund der europarechtlichen Regelungen zum Urlaub der Urlaubsanspruch nicht automatisch zum Jahresende verfallen darf, sondern nur wenn

  • die Arbeitnehmer*innen keinen Urlaubsantrag gestellt haben,
  • der Arbeitgeber sie nicht aufgefordert hat, den Urlaub zu beantragen und
  • der Arbeitgeber sie zugleich darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub ansonsten verfällt.

Dem hat sich nun auch das BAG angeschlossen und die EuGH-Rechtsprechung übernommen.

Was war vorgefallen?
In dem Fall, der dem BAG vorlag, hatte ein Arbeitnehmer der Max-Planck-Gesellschaft über mehrere Jahre keinen Urlaub beantragt. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses begehrte er eine Abgeltung für die seiner Meinung nach noch bestehenden Urlaubsansprüche. Das BAG entschied, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub nur dann zum Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer zuvor über dessen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus freien Stücken dennoch nicht genommen hat.

Muss der Arbeitgeber den Urlaub auch ohne Antrag „zwangsgewähren“?
Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern*innen zwangsweise Urlaub zu gewähren, soweit diese ihn nicht beantragt haben, sieht das BAG ausdrücklich nicht. Allerdings hat der Arbeitgeber künftig rechtzeitig auf noch offene Urlaubsansprüche hinzuweisen und mitzuteilen, dass der Urlaub zum Ende des Bezugszeitraumes (Ende des Jahres) bzw. des Übertragungszeitraumes (31.03 des Folgejahres) verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht nimmt. Andersfalls kommt es zu keinem Verfall der Urlaubsansprüche.

Link zur Pressemitteilung des BAG:
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&nr=21968&pos=2&anz=11&titel=Verfall_von_Urlaubsanspr%FCchen_-_Obliegenheiten_des_Arbeitgebers

Mit der Entscheidung des EuGH und des BAG zur Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen wird sich unser nächstes Update Arbeitnehmerrecht intensiv beschäftigen. Wer Interesse hat, kann es unter folgendem Link kostenfrei abonnieren.