Erholungsurlaub
Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt der Zweck des Erholungsurlaubs in der Wiederherstellung und Auffrischung der Arbeitskraft (BT-Dr. IV aus 785, 1).
Der Arbeitnehmer soll vor allem Urlaub zum Zweck der selbstbestimmten Nutzung seiner Freizeit haben (BAG 08.03.1984 – 6 AZR 600/82).
Der Urlaubsanspruch leitet sich aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter Beachtung der Menschenwürde ab und gibt dem Arbeitnehmer einen selbstbestimmten Zeitraum, in dem er über seine Zeit – ohne Fremdbestimmung durch Einbindung in eine nicht von ihm beherrschte betriebliche und unternehmerische Organisation – frei verfügen kann.
Nach Verständnis des Bundesverfassungsgerichts ist die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 GG berührt, wenn der Mensch zum bloßen Objekt wird, was auch durch die vollständige Reduzierung auf eine Kommerzialisierung des Menschen geschieht.