Unbezahlter Urlaub
Unbezahlter Urlaub kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin vom Arbeitgeber ohne Fortzahlung der Vergütung von seiner Arbeitspflicht freigestellt wird.
Entscheidend ist das Einverständnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass die Hauptpflichten des Arbeitsvertrages – Arbeit und Vergütung – für die Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht zu erfüllen sind. Das Arbeitsverhältnis ruht.
Da das Arbeitsverhältnis weiter besteht, bleiben die Nebenpflichten, wie Treue- und Fürsorgepflicht, Geheimhaltungsverpflichtung, Wettbewerbsverbot usw., bestehen.
Vom unbezahlten Urlaub rechtlich streng zu trennen ist die Frage der Arbeitsbefreiung aufgrund entsprechender Schicht- oder Dienst- oder Personaleinsatzpläne. Insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Abs. 1 Ziff. 5 BetrVG im ersteren Fall und der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 2, 3 BetrVG im letzteren Fall, kann diese Unterscheidung von großer Bedeutung sein.
Auch Sozialpläne regeln manchmal, z.B. im Zusammenhang mit Personalabbau, Ansprüche auf unbezahlten Urlaub bzw. unbezahlte Freistellung. Oft werden hier hinsichtlich der Anrechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Anwachsen von Betriebsrentenanwartschaften Zugeständnisse seitens der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer gemacht.