Elternzeit


a) Anspruch auf Bezahlung während der Elternzeit durch Elterngeld

Grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten pro Elternteil begrenzt gibt es Anspruch auf Elterngeld, in Ausnahmefällen sind bis zu 14 Monaten möglich.

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b) Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld

Nach § 15 BEEG kann Elternzeit beanspruchen, wer

1)  mit seinem Kind,
oder mit einem Kind, das sie/er in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen hat,
oder mit einem Kind, das er/sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
oder ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin,
oder mit einem Kind, bei dem die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach
§ 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung
nach § 1600 d BGB noch nicht entschieden ist,
in einem Haushalt lebt oder in seinen Haushalt aufgenommen hat.

2) ein Kind in seinem Haushalt betreut und erzieht.

Verwandte bis zum dritten Grade und ihre Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, können Elternzeit beanspruchen, wenn die Eltern wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod das Kind nicht betreuen können.

Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden.

Eine Übertragung des Anspruches bis zur Dauer von 12 Monaten bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als 30h/Woche arbeitet.

Der Arbeitnehmer muss Elternzeit mindestens 7 Wochen vor Beginn ggü. dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Es ist anzugeben, in welchen Zeiträumen genau Elternzeit gewünscht wird.

Wichtig: Zeiten der Mutterschutzfristen werden angerechnet!

Ab Beantragung der Elternzeit, frühestens 8 Wochen vor Beginn, besteht der Kündigungsschutz nach
§ 18 BEEG.

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c) Höhe des Elterngeldes

67 % des Nettoeinkommens in den letzten 12 Monaten vor der Geburt,

mindestens 300,- €,
höchstens 1.800,- € pro Kind,
§ 1 und § 2 BEEG,

Zeiten, in welchen Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezogen werden, werden angerechnet.

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d) Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Situation in der Elternzeit

Elterngeld selbst ist steuerfrei, es besteht weiter beitragsfreier Krankenversicherungsschutz.

Während der Elternzeit besteht Versicherung in der Kranken, Renten- und Arbeitslosenversicherung fort.

In der Arbeitslosenversicherung werden Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld und Elternzeiten bei der 12-monatigen Anwartschaft berücksichtigt, wenn unmittelbar davor ein Beschäftigungsverhältnis bestand.

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e) Urlaubsrechtliche Situation

Besonderheiten gibt es beim Urlaub nach § 17 BEEG

1. Nach § 17 I BEEG kann Arbeitgeber Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit kürzen

Beispiel 1:
Arbeitnehmer*in hat 30 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Vom 01.07.2020– 31.07.2021 nimmt sie Elternzeit.
Arbeitgeber kann Urlaub für 2020 um 6/12 kürzen. (6 volle Monate von Jan. – Juni 2020), d.h. Arbeitnehmer*in hat für dieses Jahr nur noch 15 Tage Urlaub.
Arbeitgeber kann Urlaub für 2021 um 7/12 kürzen. (7 volle Monate von Jan. – Juli 2021), d.h. Arbeitnehmer*in hat danach noch 12,5 Tage für das Jahr 2021

Beispiel 2 (Abwandlung):
Arbeitnehmer*in nimmt Elternzeit vom 30.06.2020– 30.07.2021
Arbeitgeber kann hier Urlaub für 2020 nur um 5/12 kürzen (es gelten nur die vollen Monate Jan. – Mai 2020), Arbeitnehmer*in hat für das Jahr noch 17,5 Tage Urlaub
Arbeitgeber kann Urlaub für 2021 nur um 6/12 kürzen. (es gelten nur die vollen Monate Jan. – Jun. 2021), Arbeitnehmer*in hat danach noch 15 Tage für das Jahr 2021

2. Nach § 17 II BEEG kann Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit bestehenden, noch nicht genommenen Urlaub bis in das Jahr, in welchem Elternzeit endet, und in das darauffolgende Jahr übertragen.

3. Nach § 17 IV BEEG kann Arbeitgeber vor der Elternzeit zuviel genommenen Urlaub nach Ende der Elternzeit vom danach bestehenden Urlaub kürzen.

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