Internetzugang für Betriebsrat ohne personalisierte Anmeldung
Betriebsrat mit Rechtsanwalt Ebinger erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht
Erfurt (18.07.2012): Der Arbeitgeber darf bei Internetrecherchen am Betriebsrats-PC keine personalisierte Anmeldung der Betriebsratsmitglieder (zur Überwachung der Internetnutzung) erzwingen.
Im Büro des Betriebsrates eines Einzelhandelsunternehmens gibt es nur einen Personalcomputer, auf den nur Betriebsratsmitglieder Zugriff haben. Der Betriebsrat hatte seinen Internetanschluss erst durch die
→ geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erhalten. Mit Freischaltung des Internets wurde aber das einheitliche Betriebsrats-Gruppenkonto am PC abgeschafft und für jedes Betriebsratsmitglied ein eigenes, namentliches Nutzerkonto geschaffen. Damit wollte der Arbeitgeber jedes einzelne Betriebsratsmitglied auf missbräuchliche Internetnutzung überprüfen können.
Der Betriebsrat befürchtete die Überwachung der Betriebsratsarbeit und forderte das einheitliche Betriebsrat-Gruppenkonto zurück, das ihm der Arbeitgeber bis zur Freischaltung des Internetzuganges jahrelang bereit gestellt hatte. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Betriebsrat mit
→ Beschluss vom 04.03.2011 – 10 TaBV 1984/10 recht. Danach hat der Arbeitgeber folgende Pflicht:
„Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Betriebsrat einen Zugang zum Internet […] auf dem im Raum des Betriebsrats vorhandenen Personal-Computer ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds am Computer mit einer für alle Betriebsratsmitglieder einheitlichen Nutzeranmeldung einzuräumen“
Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandburg hat das → Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 18.07.2012 – 7 ABR 23/11 bestätigt und die vom Arbeitgeber hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. → Die begründete Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt jetzt vor.
„Diese Entscheidung stärkt die Betriebsräte in ihrer Unabhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber und schützt vor der gezielten Überwachung einzelner Betriebsratsmitglieder durch den Arbeitgeber“, meint Rechtsanwalt Thomas Ebinger, der Anwalt des erfolgreichen Betriebsrates, „ich freue mich für den Betriebsrat! Das Bundesarbeitsgericht hat aber auch recht, dass bei weniger Überwachung durch den Arbeitgeber die Eigenverantwortung des Betriebsrates zur Einhaltung des Datenschutzes steigt!“
Thomas Ebinger
Rechtsanwalt Thomas Ebinger, LL.M. berät Sie gerne zu Ihrem persönlichen Fall.
Die Beratung ist kostenpflichtig.
Sie können aber kostenlos und unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen.
Wir informieren Sie gerne vorab über die Höhe der zu erwartenden Kosten.
Berger Groß Höhmann & Partner Rechtsanwälte
Danziger Str. 56 / Ecke Kollwitzstraße
10435 Berlin / Prenzlauer Berg
Rechtsanwalt Thomas Ebinger, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 030 / 440 330 – 21
(Sekretariat Ebinger, Frau Schultz-Cornelius)
Telefax: 030 / 440 330 – 22
E-Mail: ebinger(at)bghp.de
Bürozeiten:
Mo.-Fr.: 9 Uhr bis 13 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr