Persönlichkeitsrecht: Entscheidung bei heimlicher Videoaufzeichnung
Entschädigung wegen Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts durch heimliche Videoaufzeichnungen zum Zwecke der Krankenkontrolle
I. Orientierungssatz
1. Lässt der Arbeitgeber heimlich einen Arbeitnehmer mittels Video überwachen, stellt dies einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dabei ist eine Datenerhebung, die der Aufdeckung eines Fehlverhaltens dient, an den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG zu messen. Der Arbeitnehmer muss hinreichend verdächtig sein, eine Straftat zu verwirklichen, eine Interessenabwägung die Datenerhebung gebieten und eine solche auch verhältnismäßig sein.
2. Eine heimliche Videoüberwachung des Arbeitnehmers stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar, da die Heimlichkeit die Eingriffsintensität noch weiter erhöht. Nicht zwingend notwendig ist dabei, dass die Überwachung in der Privat- oder Intimsphäre stattfindet. Auch eine Überwachung im öffentlichen Raum kann einen schwerwiegenden Eingriff darstellen.
(LAG Hamm, Urteil vom 11.07.2013 – 11 Sa 312/13; nicht rechtskräftig)
II. Sachverhalt
Das LAG Hamm musste vorliegend über eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht entscheiden. Die Klägerin war von Ende Dezember 2012 bis zum Ende Februar 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben, zuerst wegen einer Bronchitis, ab Februar wegen eines Bandscheibenvorfalls. Der Arbeitgeber beauftragt ab Mitte Februar einen Privatdetektiv mit der Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit. Dieser überwachte die Klägerin daraufhin an vier Tagen und fertigte auch heimliche Videomitschnitte von ihr in der Öffentlichkeit und vor ihrer Wohnung an. Aus den Videos wurden zudem Standbilder entnommen, die der Arbeitgeber sodann im Zuge des Observationsberichts bei Gericht einreichte. Das ArbG wies den Schmerzensgeldantrag zurück, da durch eine heimliche Videoüberwachung im öffentlichen Raum weder die Privat- noch Intimsphäre verletzt worden sei.
III. Entscheidungsgründe
Dagegen sprach das LAG der Klägerin von den begehrten drei Bruttogehältern von zu je 3.500 EUR ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR zu. Das Gericht stellte auf eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die heimlichen Videoaufnahmen ab. Betroffene könnten Geldentschädigung für immaterielle Schäden verlangen, wenn die Verletzung nicht durch andere Weise wie etwa Unterlassen, Widerruf oder Gegendarstellung ausreichend ausgeglichen werden könne.
Dabei ging das LAG davon aus, dass nicht alleine die Heimlichkeit der Videoüberwachung ausreiche, um eine solch schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrecht anzunehmen. Zwar seien die Aufnahmen ohne Kenntlichmachung gem. § 6 b Abs. 2 BDSG im öffentlichen Raum erfolgt. Dies sei aber unschädlich und zulässig, wenn eine solche die einzige Möglichkeit zur Überführung des einer Straftat verdächtigen Arbeitnehmers sei. Die Rechtswidrigkeit der Überwachung folge aber aus § 32 Abs. 1 BDSG. Diese Norm sei vorrangig bei der Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung im Arbeitsverhältnis heranzuziehen. Die Klägerin sei jedoch nicht hinreichend verdächtig eines Entgeltfortzahlungsbetrugs, so dass die Videoaufzeichnungen nicht von § 32 Abs. 1 BDSG gerechtfertigt werden könne. Doch selbst, wenn hier eine gerechtfertigte Krankenkontrolle vorläge, würde eine solche nicht durch § 32 BDSG gedeckt werden können. Die Überwachung diente nicht präventiven, sondern repressiven Zwecken und sei daher an § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG zu messen. Dessen Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt, da die Klägerin hier einer Straftat noch nicht hinreichend verdächtig sei.
IV. Anmerkungen
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim 8. Senat unter dem Aktenzeichen 8 AZR 1007/13 anhängig. Der Entscheidung ist zuzustimmen, dass der Klägerin angesichts der detektivischen Überwachung, ohne Vorliegen der Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG, eine Schmerzensgeldforderung zugesprochen wurde. Inwieweit 1.000 Euro der Höhe nach angemessen sind, darf – trotz differenzierter Abwägung des LAG – bezweifelt werden. Rechtswidrige Datenverarbeitungen werden in §§ 43, 44 BDSG mit deutlich höheren Sanktionen belegt, insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Täter einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen versucht.