Mutterschutz
- a) Anspruch auf Bezahlung
- b) Anspruchsvoraussetzungen
- c) Sozialversicherungsrechtliche Situation
- d) Urlaubsrechtliche Situation
- e) Regelungsbedarf für den Betriebsrat
a) Anspruch auf Bezahlung
Das Arbeitsentgelt der Mutter bleibt gesichert durch Mutterschutzgeld und Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeber hat seit 01.01.2006 gegen Krankenkassen Anspruch auf Rückerstattung des Zuschusses.
b) Anspruchsvoraussetzungen
Nach § 3 II MuSchG haben werdende Mütter Anspruch auf Freistellung 6 Wochen vor der Entbindung bis nach § 6 I MSschG 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen nach der Entbindung, außerdem nach § 3 I MuSchG wenn nach ärztlichem Zeugnis bei Weiterbeschäftigung Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist.
Die werdende Mutter hat weiter Anspruch nach § 16 MuSchG auf bezahlte Freistellung für ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft – soweit die gesetzliche Krankenkasse hierfür einsteht.
Wege- und Wartezeiten sind inbegriffen.
c) Sozialversicherungsrechtliche Situation
Es gibt keine Einschränkungen, siehe hierzu auch die Ausführungen zur Elternzeit.
d) Urlaubsrechtliche Situation
Urlaubsrechtlich regelt § 17 MuSchG folgende Besonderheiten:
§ 17 S. 1 MuSchG ordnet zu Gunsten der werdenden Mutter an, dass Zeiten der Beschäftigung als Beschäftigungszeiten für den Anspruch auf Erholungsurlaub gelten.
§ 17 S. 2 MuSchG verhindert den Verfall von Urlaubsansprüchen. Der Resturlaub kann danach im laufenden und im folgenden Jahr noch genommen werden.
e) Regelungsbedarf für den Betriebsrat
Der Betriebsrat hat nach § 87 I Nr. 5 BetrVG mitzubestimmen darüber, wie die Vertretung in Zeiten der Beschäftigungsverbote organisiert wird. Mögliche Alternativen sind zeitweise Überstunden für die anderen Beschäftigen, befristete Neueinstellungen oder Aufstockungsregelungen für Teilzeitler.