Arbeitsgericht Dortmund entscheidet gegen BAG – Verzugspauschale wird weiterhin bejaht
Am 25. September 2018 hatte der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer vielfach kritisierten Entscheidung die Rechtsansicht vertreten, dass im Bereich des Arbeitsrechts die seit dem 01.07.2016 eingeführte Verzugspauschale i.H.v. 40 EUR nicht gelten soll (vgl. keine-verzugspauschale-bei-verspaeteter-lohnzahlung/).
Begründet wurde diese Entscheidung mit dem § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung. Diese solle nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ausschließen.
Diese Entscheidung wurde durch Juristen, Arbeitnehmer und Gewerkschaften heftig kritisiert. Nun hat erstmals auch ein Gericht sich der Kritik an der Entscheidung des 8. Senates angeschlossen und diese schlicht ignoriert.
Was wurde entschieden?
Das Dortmunder Büro des DGB-Rechtsschutzes hatte in einem Fall der Urlaubsabgeltung nach beendeten Arbeitsverhältnis neben der finanziellen Abgeltung des Resturlaubes auch die Verzugspauschale nach
§ 288 Abs. 5 BGB eingeklagt (siehe: https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/arbeitsgericht-dortmund-bejaht-weiterhin-die-verzugspauschale/).
Das Arbeitsgericht Dortmund, was diesen Fall zu entscheiden hatte, hat dem Kläger neben den Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung auch ausdrücklich die Verzugspauschale i.H.v. 40 EUR zugesprochen.
In seiner Entscheidung vom 02.10.2018 (AZ: 2 Ca 2092/18) hat das Gericht festgehalten, dass es trotz der gegenteiligen Entscheidung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichtes weiterhin an der Verzugspausale im Arbeitsrecht festhält. Das Gericht ist der Ansicht, dass vom Gesetzgeber hinsichtlich der Verzugspauschale keine Ausnahme gewollt war. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung stellt das AG-Dortmund auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18.07.2018 (AZ: 2 Sa 1828/17) ab. Das LAG Hamm hatte in seiner Entscheidung vom 18.07.2018 ausführlich und überzeugend dargelegt, warum auch im Arbeitsverhältnis die Verzugspauschale beansprucht werden kann und dass
§ 12a ArbGG dieser Forderung nicht entgegensteht.
Wie geht es weiter?
Der Fall zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, auch entgegen der Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts Ansprüche vor Gericht geltend zu machen. Es ist davon auszugehen, dass sich das Bundesarbeitsgericht in weiteren Fällen mit der Frage der Verzugspauschale auseinandersetzen muss. Es bleibt zu hoffen, dass andere Senate des Bundesarbeitsgerichts der Rechtsansicht des
8. Senats widersprechen, so dass der sogenannte „Große Senat“ des BAG eine Entscheidung zu einer vereinheitlichten Rechtsprechung des BAG treffen wird. Hoffentlich wird eine solche Entscheidung im Sinne der Beschäftigten ausfallen.
BGHP Betriebsratsberater-Team – 25.10.2018