Keine Verzugspauschale bei verspäteter Lohnzahlung
BAG entscheidet gegen Arbeitnehmerinteressen
In einer für viele Juristen überraschenden Entscheidung hat der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) am 25.09.2018 (Az: 8 AZR 26/18) entschieden, dass die Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB bei einer verspäteten Lohnzahlung durch den Arbeitgeber keine Anwendung finden soll.
Die Verzugspauschale wurde zum 01.07.2016 ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Sie sieht vor, dass ein säumiger Schuldner zusätzlich zu den Verzugszinsen einen Pauschalbetrag von 40,00 € zu zahlen hat. Hierdurch soll dem Schuldner vor allem bei geringen Beträgen, bei denen Verzugszinsen praktisch keine wirtschaftliche Relevanz haben, ein entsprechender „Anreiz“ zur rechtzeitigen Zahlung gesetzt werden.
Worauf stützt das BAG seine Entscheidung?
Seit der Einführung des § 288 Abs. 5 BGB wird unter Juristen über die Frage gestritten, ob die Vorschrift auch im Bereich des Arbeitsrechtes Anwendung findet. Dies ist vor allem dann relevant, wenn der Lohn zu spät ausgezahlt wird. Die Frage hat das BAG nun beantwortet. Leider nicht im Sinne der Beschäftigten.
Wie aus einer Pressemitteilung des obersten Arbeitsgerichts in Deutschland hervorgeht, begründen die Richter ihre Ansicht wie folgt:
„Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.“
Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Praxis?
Die Entscheidung wird sicherlich Arbeitgeber freuen, die es mit einer pünktlichen Lohnzahlung nicht so genau nehmen und nun keine Angst mehr haben müssen, für jeden Fall der Zuspätzahlung einen Pauschalstrafbetrag von 40,00 € an den betroffenen Arbeitnehmer zahlen zu müssen. Im Übrigen bleibt nichts anderes, als auf die Urteilsbegründung zu warten, um zu sehen, wie das BAG inhaltlich seine Entscheidung begründet.
Link zur Pressemitteilung des BAG: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse.html
27.09.2018 – BGHP Betriebsratsberater-Team