Sachgrundlos befristete Anschlussbeschäftigung ist unzulässig
Bundesverfassungsgericht hat Auslegungsstreit geklärt
Im Jahre 2011 hatte das BAG entschieden, dass eine sachgrundlos befristete Beschäftigung beim selben Arbeitgeber entgegen des eindeutigen Wortlauts von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG rechtlich zulässig ist, wenn zwischen altem und neuem Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre liegen (BAG, Urteil vom 06.04.2011 – 7 AZR 716/09). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist das zeitlich unbeschränkte Verbot sachgrundlos befristeter Anschlussbeschäftigung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG jedoch grundsätzlich verfassungsgemäß. Die einschränkende Auslegung des BAG überschreitet dagegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers.
Wann müssen Gesetze ausgelegt werden?
Gesetze sind abstrakt generell formuliert, um eine möglichst große Bandbreit von möglichen Fällen abdecken und rechtlich regeln zu können. Dies führt immer wieder dazu, dass Gerichte den Wortlaut eines Gesetzes im konkreten Einzelfall auslegen müssen, um den Willen des Gesetzgebers zu bestimmen. In einigen Fällen ergibt dann eine solche Auslegung am Ende einen ganz anderen Inhalt als der eigentliche Gesetzestext.
Was ist Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG?
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmt, dass sachgrundlose Befristungen immer dann ausgeschlossen sind, wenn bereits zuvor mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ziel dieser Regelung ist es, sachgrundlose Kettenbefristungen zu verhindern. Das BAG ging dagegen bei seiner Entscheidung davon aus, dass nach Ablauf einer Zeitspanne von drei Jahren die Gefahr von sachgrundlosen Kettenbefristungsverträgen und damit eine Infragestellung des unbefristeten Arbeitsverhältnis als Normalzustand nicht mehr gegeben ist.
Wie hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung begründet?
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht nun aufgehoben. Damit hat es den Verfassungsbeschwerden zweier Arbeitnehmer mit sachgrundlosen befristeten Folgeverträgen Recht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung klar, das bei der Auslegung von Gesetzen der Wille des Gesetzgebers zu Grund zu legen ist. Hier sei es dem Gesetzgeber erkennbar darum gegangen, auszuschließen, dass ein weiteres sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber eingegangen werden kann. Richterliche Rechtsfortbildung dürfe diesen klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Insofern überschreite das BAG mit seiner Auslegung die zulässigen Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung. In Zukunft also gilt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wieder getreu seinem Wortlaut ohne jegliche zeitliche Einschränkung.
Praxistipp
Arbeitnehmer, die bereits einmal ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber eingegangen waren und dann nach einer Unterbrechung erneut einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, sollten diesen rechtlich überprüfen lassen. Nach der Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts ist nun klar, dass die zweite Befristungsklausel gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstößt. Rechtsfolge ist, dass stattdessen gemäß § 16 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist.
Achtung: Bei der Geltendmachung ist jedoch unbedingt die Drei-Wochen-Frist des § 17 TzBfG einzuhalten.
BGHP Betriebsratsberater-Team, 13.06.2018