24.04.2018

Erneuter Antrag im Bundestag zur Reform der Betriebsverfassung

Linksfraktion will mehr Rechte für Betriebsräte

Neue Legislatur, neuer Versuch: Bereits in der vorherigen Legislaturperiode des Deutschen Bundestags hatte die Fraktionen „DIE LINKE“, unterstützt von BGHP-Anwalt Thomas Berger als Sachverständiger, sowie „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN“ jeweils eigene Gesetzesreformvorschläge zum Betriebsverfassungsrecht eingebracht. Leider bekamen sie von den übrigen Parteien keine Unterstützung. Doch das Projekt „Reform der Betriebsverfassung“ geht in die nächste Runde:

Die Fraktion „DIE LINKE“ hat einen neuen Antrag ins Plenum eingebracht, der die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsverfassungsgesetzes umfasst. Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Bundestags vom 15.03.2018 diskutiert.

Was fordert „DIE LINKE“?
„DIE LINKE“ fordert unter anderem, die Wahl eines Betriebsrats zu erleichtern und Initiatoren einer Betriebsratswahl und Wahlvorstände besser zu schützen. Außerdem will sie die Arbeitsgrundlage von Betriebsräten verbessern. Sie schlägt folgende Maßnahmen vor:

a)    Erleichterung der Wahl von Betriebsräten

–    Das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14 a BetrVG) soll künftig auch in Betrieben mit bis zu 100
Arbeitnehmern verpflichtend sein. In Betrieben mit zwischen 100 bis 200 Arbeitnehmern sollen
Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren können.
Bislang ist das vereinfachte Wahlverfahren nur bis zu 50 Arbeitnehmern verpflichtend. Bei einer
Betriebsgröße von 51 bis 100 Arbeitnehmern haben Wahlvorstand und Arbeitgeber die Möglichkeit,
sich freiwillig darauf zu einigen.

–    Der Arbeitgeber soll künftig in Betrieben, in denen es bislang keinen Betriebsrat gibt, aber einer
gewählt werden könnte, einmal pro Jahr eine Mitarbeiterversammlung durchführen, auf der er die
Belegschaft über die Möglichkeiten der Gründung eines Betriebsrates informiert. Nach der
Mitarbeiterversammlung ist in Abwesenheit des Arbeitgebers eine geheime Wahl zur Anberaumung
einer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes durchzuführen. Eine im Betrieb vertretende
Gewerkschaft kann an dieser Mitarbeiterversammlung teilnehmen und auch die Versammlungsleitung
übernehmen.

–    In § 20 BetrVG soll ausdrücklich festgeschrieben werden, dass der Wahlvorstand sich bei der
Durchführung seiner Aufgaben durch sachverständige Berater unterstützen lassen kann, soweit dies für
die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Soweit der Arbeitgeber mit einer
Hinzuziehung nicht einverstanden ist, hat er innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anzurufen,
die dann eine verbindliche Entscheidung trifft. Weiterhin soll in § 20 BetrVG ein ausdrücklicher
Schulungsanspruch für den Wahlvorstand und seine Ersatzmitglieder eingeführt werden.

b)    Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Betriebsräten

–    § 80 Abs. 3 BetrVG soll so geändert werden, dass der Betriebsrat künftig das Recht hat,
sachverständige Berater seiner Wahl zur Unterstützung seiner Arbeit hinzuzuziehen, ohne dass es –
wie derzeit – einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bedarf. Soweit
der Arbeitgeber die Hinzuzuziehung für nicht erforderlich hält, soll er künftig innerhalb von zwei Wochen
die Einigungsstelle anrufen müssen, die dann eine verbindliche Entscheidung trifft.

–    Die Beschäftigtengrenze für die Freistellung von Betriebsräten gem. § 38 BetrVG soll abgesenkt
werden. Aktuell wird erst ab einer Betriebsgröße von 200 bis 500 Arbeitnehmern ein
Betriebsratsmitglied voll freigestellt. Künftig soll nach dem Vorschlag der Fraktion „DIE LINKE“ bereits
ab einer Betriebsgröße von 51 bis 100 in der Regel Beschäftigten ein Betriebsratsmitglied im Umfang
einer halben Vollzeitstelle freigestellt werden. Ab einer Beschäftigtengröße von 101 bis 200
Arbeitnehmern soll künftig ein Betriebsratsmitglied vollumfänglich freigestellt werden, ab einer Größe
von 201 bis 500 Arbeitnehmern zwei Betriebsratsmitglieder und dann jeweils ein weiteres
Betriebsratsmitglied für jede weitere Stufe des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

–    „DIE LINKE“ will auch befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder und befristet beschäftigte Jugend-
und Auszubildendenvertreter, die nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen, analog § 78a BetrVG
einen Weiterbeschäftigungsanspruch einräumen.

–    In § 37 BetrVG soll eine Beweislastumkehr stattfinden, so dass künftig der Arbeitgeber nachweisen
muss, dass eine bestimmte Tätigkeit des Betriebsrats nicht erforderlich war. Im Zweifel soll auch hier
die Einigungsstelle entscheiden.

c)    Erhöhung von Buß- und Ordnungsgeldern

–    Weiterhin fordert die Fraktion „DIE LINKE“, die bisherigen Buß- und Ordnungsgelder zu erhöhen. So
sollen in § 121 BetrVG die möglichen Geldbußen auf bis zu 250.000 ` und das Ordnungs- und
Zwangsgeld in § 23 Abs. 3 BetrVG auf bis zu 25.000 ` angehoben werden.

d)    Verbesserung des Kündigungsschutz

–    Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Kündigungsschutz von Wahlbewerbern und Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu verbessern. So soll der nachwirkende Kündigungsschutz von
Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern auf 24 Monate ausgedehnt werden (bislang nur sechs
Monate).

–    Der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern, die zu einer Wahlversammlung einladen oder die
Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen, soll auf alle einladenden Arbeitnehmer ausgeweitet
werden (bislang nur die ersten drei). Der besondere Kündigungsschutz soll auf 24 Monate verlängert
werden (bislang nur bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses). Bei einer außerordentlichen
Kündigung soll künftig analog zu § 103 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung
erforderlich sein bzw. die Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.

e)    Weitere Maßnahmen

–    Die Bundesregierung wird aufgefordert zu prüfen, wie für alle Betriebe ein einfaches Wahlverfahren
gestaltet werden kann und aus den Ergebnissen dieser Prüfung einen Gesetzesvorschlag in den
deutschen Bundestag einzubringen.

–    Die Bundesregierung soll auf die einzelnen Bundesländer hinwirken, Schwerpunktstaatsanwaltschaften
zur Verfolgung von Vergehen gegen die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes einzurichten.

–    Die Bundesregierung soll prüfen, ob das in § 2 BetrVG festgeschriebene Gebot zur vertrauensvollen
Zusammenarbeit dem Interessensgegensatz zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zuwiderläuft und
kombiniert mit der Pflicht, den Betriebsfrieden nicht zu gefährden, missbrauchsanfällig zu Lasten des
Betriebsrates ist. Bestätigt sich dies, wird die Bundesregierung aufgefordert, einen ändernden
Gesetzesvorschlag in den Bundestag einzubringen.

Der vollständige Antrag kann hier eingesehen werden.

Wie geht es jetzt weiter?
Nach einer Debatte im Bundestag wurde der Antrag der „LINKEN“ zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Dort wird nun weiter debattiert. Einige der Forderungen, wie die Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens, sind auch im Koalitionsvertrag enthalten. Es ist daher zu hoffen, dass zumindest in diesem Punkt weitgehend Einigkeit besteht und noch in der laufenden Legislaturperiode eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgt. Die anderen Forderungen werden bei der aktuellen politischen Kräfteverteilung wohl nur schwer durchzusetzen sein. Nichtsdestotrotz ist es richtig und notwendig, sich für mehr Betriebsräte einzusetzen und für diese bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen, getreu dem Motto: steter Tropfen höhlt den Stein!

BGHP Betriebsratsberater-Team 24.04.2018