Der Auskunftsanspruch des neuen Entgelttransparenzgesetzes tritt in Kraft
Gleiches Geld für gleiche Arbeit?!?
Seit dem 06.07.2017 gilt das neue Entgelttransparenzgesetz. Sein Sinn und Zweck ist die bessere Durchsetzung des Gebotes der gleichen Entlohnung von Männern und Frauen. Denn noch immer erhalten Frauen in vielen Bereichen des Arbeitslebens für die gleiche Arbeit durchschnittlich weniger Geld als ihre männlichen Kollegen. Diesem Umstand will das neue Gesetz begegnen:
Es sieht in § 10 einen individuellen Auskunftsanspruch vor auf den durchschnittlichen Bruttoverdienst von Kollegen des anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben. Dies gilt zumindest dann, wenn eine ausreichend große Vergleichsgruppe (mindestens 6 Personen des anderen Geschlechts) besteht. Dieser Auskunftsanspruch kann nach § 25 erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes geltend gemacht werden – also ab dem 06.01.2018.
Der Auskunftsanaspruch soll es Arbeitnehmern ermöglichen, zu prüfen, ob beim eigenen Gehalt eine geschlechtliche Diskriminierung erfolgt, also nur aufgrund des Geschlechts weniger gezahlt wird. Die Auskunft kann dann ein erstes Indiz für eine Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen. Falls der Arbeitgeber keine sachlichen Gründe für die unterschiedliche Bezahlung anführen kann (bspw. besondere Qualifikationen, Berufserfahrung oder die allgemeine Arbeitsmarktlage), sieht das Entgelttransparenzgesetz grundsätzlich einen Anspruch auf (rückwirkende) Entgeltanpassung vor. Details finden sich unter upload/BGHP_Update_7.2017.pdf
Der Auskunftsanspruch und Entgelttransparenzgesetz allein werden wohl den Anspruch „Gleiches Geld für gleiche Arbeit“ noch nicht durchsetzen, sie sind aber ein erster Schritt in die richtige Richtung.
Was gilt für Betriebsräte?
Auch für Betriebsräte hält das neue Entgelttransparenzgesetz einige neue Rechte und Pflichten bereit, insbesondere hinsichtlich des sog. betrieblichen Prüfverfahrens nach § 17 zur Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots in größeren Unternehmen (ab 500 Mitarbeitern).
Welche Handlungsoptionen bestehen und wie Betriebsräte sie am besten nutzen können, lässt sich hier nachlesen: upload/BGHP_Update_7.2017.pdf
Bei Fragen hinsichtlich des Entgelttransparenzgesetzes und dessen Anwendung, stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
BGHP Betriebsratsberater-Team, 05.01.2018
Kostenhinweis für Betriebsräte:
Jeder Sachverhalt ist unterschiedlich. Darum beraten wir Betriebsräte ganz individuell und bieten ihnen maßgeschneiderte Lösungen für jeden Einzelfall. Die Beratung ist kostenpflichtig. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, gemäß § 40 oder § 80 Abs. 3 BetrVG die erforderlichen Kosten für eine Rechtsberatung des Betriebsrats zu übernehmen. Gerne können Sie kostenlos und unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen. Wir informieren Sie dann vorab über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers.