Arbeitsschutzausschuss (ASA)

a) Was ist ein Arbeitsschutzausschuss?

b) Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat beim ASA?

c) Müssen der Betriebsarzt und die FaSi an der ASA-Sitzung teilnehmen?




a)    Was ist ein Arbeitsschutzausschuss?

§ 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden
mit 0,75 zu berücksichtigen.

Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

nach oben


b)    Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat beim ASA?

Die Frage, ob und inwieweit der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Geschäftsordnung des ASA hat, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Allerdings herrscht in der Literatur die Ansicht, dass dem Betriebsrat hinsichtlich der Geschäftsführung des ASA ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG zukommt (so z.B. Fitting, BetrVG,
26. Auflage 2012, § 87 Rn 328, Richardi, BetrVG, § 87 Rn 598 m.w.N. Auch nach Kohte, in: Düwell, BetrVG, 3. Auflage 2010, § 87 Rn 90 bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auf die Konkretisierung der Arbeitsweise des Arbeitsschutzausschusses). Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Regelungen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zum Gesundheitsschutz zu treffen hat, ihm bei deren Umsetzung aber Handlungsspielräume verbleiben. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat dann bei der Ausfüllung dieser Spielräume. Eine solche Rahmenvorschrift stellt § 11 ASiG dar, der die Bildung eines ASA durch den Arbeitgeber vorschreibt, jedoch keine Regelung zur Geschäftsführung vorsieht und insoweit einen Handlungsspielraum eröffnet.

Mitbestimmungspflichtig ist nach Stimmen in der Literatur auch die Zahl der Betriebsärzte, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragten, da diese nicht gesetzlich festgelegt ist (Schmidt, in: Hümmerich/Boecken/Düwell, NomosKommentar Arbeitsrecht, 2. Auflage 2010,
ASiG § 11 Rn 4; Richardi, in: Richardi, BetrVG, § 87 Rn 596 m.w.N.; so wohl auch Kohte, in: Düwell, BetrVG, 3. Auflage 2010, § 87 Rn 90, nach dem für die Strukturentscheidungen bezüglich der Zusammensetzung des Ausschusses ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht).
Gleiches gilt für die Festlegung von Auswahlkriterien oder -verfahren für die Bestimmung, welche Personen in den Ausschuss berufen werden (Schmidt, in: Hümmerich/Boecken/Düwell, Nomos-Kommentar Arbeitsrecht, 2. Auflage 2010, ASiG § 11 Rn 4; a.A. dagegen LAG Düsseldorf 25.03.1977 – 4 Sa 171/77).

Nicht der Mitbestimmung soll dagegen unterliegen, wen der Arbeitgeber konkret von den Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten in den Arbeitsschutzausschuss entsendet (Richardi, in: Richardi, BetrVG, § 87 Rn 597).

nach oben


c)    Müssen der Betriebsarzt und die FaSi an der ASA-Sitzung teilnehmen?

Das BAG hat nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) an den gesetzlich vorgesehenen vierteljährlichen (Mindest-)Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) gemäß § 11 ASiG teilnehmen müssen. Tun sie das nicht, kann der Betriebsrat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die zuständige Arbeitsschutzbehörde ersuchen, gegenüber dem Arbeitgeber die Teilnahmepflicht aus § 11 ASiG im Wege einer Anordnung nach
§ 12 Abs. 1 ASiG
durchzusetzen. Im Verweigerungsfall kann die Behörde nach § 20 ASiG eine Geldbuße verhängen. Da dies umfassend gesetzlich geregelt ist, steht dem Betriebsrat allerdings bezüglich der Anwesenheitspflicht kein Mitbestimmungsrecht zu (BAG, Beschluss vom 08.12.2015 – 1 ABR 83/13).

nach oben