Betriebsarzt
Wie wird der Betriebsarzt bestellt und muss der Betriebsrat dabei mitbestimmen?
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn entschieden wird, welcher der drei Durchführungswege zur Erfüllung der Pflichten aus dem ASiG für den Betrieb zu wählen ist.
Der Arbeitgeber darf daher die Bestellung eines Betriebsarztes nicht allein vornehmen, sondern muss die Genehmigung des Betriebsrates erbitten. Zwar unterliegt die Auswahl der konkreten Person nach § 9 Abs. 3 ASiG einem besonderen, teilweise eingeschränkten Mitbestimmungsrecht im Falle eines Freiberuflers oder eines überbetrieblichen Dienstes. Die Vorfrage, welcher der möglichen Wege (angestellter Betriebsarzt, freiberuflich tätiger Betriebsarzt oder überbetrieblicher Dienst von Betriebsärzten) beschritten wird, ist aber voll mitbestimmungspflichtig. Siehe dazu den Beschluss des BAG vom 10.04.1979 zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Regelung der betriebsärztlichen Versorgung.
Gleiches gilt für die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.