Überstundenabgeltung

„Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ zu pauschal und unwirksam.

Eine im Arbeitsvertrag geregelte Pauschalabgeltung von Überstunden mit dem monatlichen Bruttogehalt, die wie folgt lautet:

„Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt iHv. Euro 3.000,00.
Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. Die Mehrarbeitsstunden können im Falle betrieblicher Erfordernisse jederzeit ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet werden.
Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“

ist unwirksam.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG 01.09.2010 – 5 AZR 517/09).