Mitbestimmung bei der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten
Mit der Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten werden typischerweise Mindest- und Höchstzeiten für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie zulässige Schwankungsbreiten für das Über- bzw. Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitsvertragsdauer geregelt. Ferner werden Zeiträume bestimmt, in denen Minus- und Plusstunden auszugleichen bzw. verbleibende Guthaben zu übertragen sind. Typischerweise können hierdurch auch zusätzliche Freizeitguthaben zu Gunsten des/der Arbeitnehmers*in angespart und auf Wunsch des/der Arbeitnehmers*in später nach Wunsch ausgeglichen werden. Dies alles betrifft Fragen der Festlegung der Lage der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG, so dass dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung ein umfassendes Mitbestimmungsrecht zusteht.
Bei der Frage, wie hierbei die Arbeitszeit erfasst, gespeichert und diese Daten weiterverarbeitet werden, steht dem Betriebsrat darüber hinaus ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer*innen zu überwachen.
Soweit abweichend vom bisherigen Vergütungssystem darüber hinaus bestimmte Zuschläge später abgerechnet und ausgezahlt werden, greifen zudem ggf. die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Entgeltgestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ein. Danach hat der Betriebsrat bei Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte mitzubestimmen. Werden Zuschläge statt wie bislang in Entgelt nunmehr in Freizeit abgegolten oder umgekehrt, ist zudem § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG einschlägig. Danach hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen.