Grundrecht auf Datenschutz
- Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
- Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
- Grundrechtscharta der EU schützt Persönlichkeitsrechte
1. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Jeder und damit auch jeder Arbeitnehmer hat ein Grundrecht auf Schutz seines Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz).
Das Bundesverfassungsgericht hat aus Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz als eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ein Grundrecht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet. Aus diesem Grundrecht heraus leitet sich ein breit angelegter Datenschutz ab. Er beinhaltet den Gedanken der Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, selbst entscheiden zu können und zu dürfen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Diese Rechtsprechung entwickelte das Bundesverfassungsgericht erstmals im sog. Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 und entwickelte diese sodann in weiteren Entscheidungen fort.
Während eine ausdrückliche Nennung dieses Rechts im deutschen Grundgesetz fehlt, ist in der europäischen Grundrechte-Charta in Artikel 8 das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten explizit ausgestaltet.
Seit seiner Online-Durchsuchungs-Entscheidung vom 27.02.2008 hat das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus als weitere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme begründet. Diese Entscheidung zur Online-Durchsuchung wurde vom ehemaligen Präsidenten des BVerfG Papier als „kleine Schwester“ des Volkszählungsurteils bezeichnet.
2. Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Das Grundrecht auf Datenschutz besteht nicht absolut und schrankenlos. So sind Einschränkungen dieser Grundrechte zugunsten der Grundrechte des Arbeitgebers auf wirtschaftliche Handlungs- und Betätigungsfreiheit sowie seiner Berufsfreiheit denkbar, wenn überwiegende betriebliche Interessen gegeben sind. Einschränkungen sind auch im Fall der Gewährleistung der Pressefreiheit denkbar.
Diese die Abwägung des Grundrechts auf Datenschutz und anderer Grundrechte des Arbeitgebers oder der Pressefreiheit nehmen die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz vor. Diese Abwägung kann und sollte noch konkreter auf die konkreten betrieblichen Umstände zugeschnitten in Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz erfolgen. Sofern es dabei um technische Einrichtungen wie Computerprogramme geht, mit denen personenbezogene Beschäftigtendaten verarbeitet werden können, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, diese Betriebsvereinbarungen gleichberechtigt mitzugestalten.
3. Grundrechtscharta der EU schützt Persönlichkeitsrechte
Auch Artikel 8 der Grundrechtscharta der EU gewährleistet den Schutz personenbezogener Daten.
Zitat: Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Personen oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Redaktion BGHP-Betriebsratsberater, 2018