Bereitschaftsdienst
(1) Was ist das?
Von der Arbeitsbereitschaft abzugrenzen ist der Bereitschaftsdienst. Hier muss der / die Arbeitnehmer*in sich auf Weisung des Arbeitgebers an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufhalten und auf Aufforderung des Arbeitgebers seine / ihre Arbeit sofort oder zeitnah aufnehmen. Typischerweise verrichten Klinikärzte oder Rettungssanitäter derartige Dienste. Wie sie die Zeit bis zu einem eventuellen Anruf des Arbeitgebers verbringen, ist hierbei gleichgültig, sie können während dieser Zeit auch schlafen. Im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft bedarf es während der gesamten Zeitdauer damit gerade keiner „wachen Achtsamkeit“.
(2) Zählt Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit und ist wie solche zu vergüten?
Die oben aufgezeigten Unterschiede zur Arbeitsbereitschaft hat die frühere Rechtsprechung dazu veranlasst, solche Zeiten nicht als Arbeitszeiten i. S. d. ArbZG aufzufassen mit der Folge, dass Arbeitszeiten bei Ärzten von weit über 10 bis 12 h / Tag die Regel waren.
Mit der Entscheidung des EuGH v. 03.10.2000, Aktenzeichen C-303/98 (SIMAP) ist dies nicht mehr möglich. Nach der Entscheidung des EuGH zählen auch diese Zeiten zur Arbeitszeit nach der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG. Die Höchstgrenzen des ArbZG finden daher auch auf Zeiten des Bereitschaftsdienstes uneingeschränkt Anwendung. Auch Bereitschaftsdienst ist demnach Arbeitszeit i. S. d. ArbZG und als solche zu vergüten.
Abweichungen in Form einer möglicherweisen geringeren Vergütung sind nur zulässig, wenn dies durch Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt ist und der gesetzliche Mindestlohn bezogen auf die Gesamtheit der zu leistenden Stunden nicht unterschritten wird.