Gilt das ArbZG auch für Zeiten der Betriebsratsarbeit?
- Grundsätze
- Ändert sich hieran etwas durch die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes?
- Ist damit die Rechtsfrage für die Zukunft geklärt?
- Was sind die Schlussfolgerungen aus dieser Rechtsprechung für die Betriebsratsarbeit im Alltag?
(1) Grundsätze
Grundsätzlich ist Betriebsratsarbeit nicht wie Arbeitszeit zu bewerten, da Betriebsräte ihr Amt selbstbestimmt, weisungsfrei und unabhängig ausüben – während Arbeitnehmer*innen ihre Arbeit regelmäßig nach Weisungen des Arbeitgebers ausüben. Infolgedessen sind auch die Beschränkungen des ArbZG nicht vollständig auf die Arbeit von Betriebsräten übertragbar.
Für Betriebsräte regelt diesbezüglich nur § 37 Abs. 2 BetrVG, dass sie sich für ihre Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit selbst freistellen dürfen, wenn dies für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Nach § 37 Abs. 3 BetrVG kommt auch eine Freistellung darüber hinaus in Betracht, wenn die Betriebsratsarbeit nicht während der Arbeitszeit – z. B. auf Grund unterschiedlicher Schichtzeiten der Betriebsratsmitglieder – durchgeführt werden kann. Eine ausdrückliche Beschränkung der Inanspruchnahme für Betriebsratsarbeit in Form von Höchstarbeitszeiten oder Ruhezeiten zwischen Betriebsratseinsätzen wie im ArbZG hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Auch das Bundesarbeitsgericht hat eine Heranziehung der Grundsätze des ArbZG für Betriebsratstätigkeiten lange Zeit abgelehnt.
(2) Ändert sich hieran etwas durch die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes?
Erstmals in seiner Entscheidung am 18.01.2017 – 7 AZR 224/15 – hat das BAG angedeutet, dass Zeiten der Betriebsratsarbeit wie Arbeitszeit zu behandeln sein können. Es hat eine endgültige Festlegung diesbezüglich zwar dahinstehen lassen, aber zu Gunsten eines klagenden Betriebsratsmitgliedes entschieden, dass dieser seine reguläre Nachtschicht, die um 6:00 Uhr endete, bereits um 2:30 Uhr verlassen durfte, weil er am selben Tag in der Zeit zwischen 13:00 – 15:30 Uhr an einer regulären Betriebsratssitzung teilnehmen wollte. Dem betroffenen Betriebsratsmitglied habe eine elfstündige Ruhezeit unter Heranziehung des § 5 ArbZG zugestanden, weil die Belastungen insoweit vergleichbar seien. Infolgedessen durfte die Arbeitgeberin dem betroffenen Betriebsratsmitglied auch nicht weniger Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto gutschreiben, als wenn er seine Nachtschicht zu Ende gearbeitet und zugleich an der Betriebsratssitzung teilgenommen hätte.
(3) Ist damit die Rechtsfrage für die Zukunft geklärt?
Ob künftig auch sonstige Betriebsratstätigkeiten – man denke nur an Verhandlungen mit der Arbeitgeberin, an Einigungsstellensitzungen, Gerichtsverhandlungen, Betriebsversammlungen, Betriebsrats- und Betriebsratsausschusssitzungen – wie Arbeitszeit zu behandeln sind, mit der Folge, dass dann auch die Ruhezeiten, Ruhepausen und Ausgleichszeiten nach dem ArbZG zu gewähren sind, steht nach dieser Einzelfallentscheidung noch nicht endgültig fest. Es spricht aber viel dafür, dass der Überlastungsschutz nach dem ArbZG auch für Zeiten der Betriebsratsarbeit – jedenfalls wenn sie erforderlich ist – von Betriebsräten zu ihren Gunsten Anwendung findet. Verantwortlich für die Einhaltung dieses Schutzes bleibt aber der Betriebsrat allein. Nicht zuständig hierfür ist der Arbeitgeber, da ihm kein Recht zur Überwachung des Betriebsrates zusteht.
(4) Was sind die Schlussfolgerungen aus dieser Rechtsprechung für die Betriebsratsarbeit im Alltag?
Da der Betriebsrat über die Planung seiner Betriebsratstermine überwiegend allein entscheidet und bei der sonstigen Dienstplaneinteilung oder der sonstigen Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach § 87 Abs.1 Nr. 2, 3 BetrVG mitzubestimmen hat, hat er es künftig in der Hand, die Aktivitäten seiner Betriebsratsmitglieder so zu gestalten, dass die Schutzbestimmungen des ArbZG auch für die Arbeitszeit des Betriebsrates eingehalten werden.