Ruhezeit
Um den / die Arbeitnehmer*in vor Überlastung zu schützen ordnet der Gesetzgeber in § 5 ArbZG an, dass zwischen dem Ende des letzten Arbeitseinsatzes und dem Beginn des nächsten Arbeitseinsatzes mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen müssen. Hiervon darf durch Arbeitsvertrag nicht abgewichen werden.
Diese Zeit steht dem / der Beschäftigten frei zur Verfügung, eine Unterbrechung dieser Zeit durch Arbeiten, Anrufe des Arbeitgebers – unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme – ist unzulässig.
Nach § 5 Abs. 2, 3 ArbZG darf die Ruhezeit für bestimmte Branchen wie Krankenhäuser, Pflege und Betreuung von Personen, Gaststätten und der Bewirtungs- und Beherbergungsbranche, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk, in der Landwirtschaft oder in der Tierhaltung auf 10 Stunden reduziert werden, wenn dies innerhalb festgelegter Ausgleichszeiträume wieder ausgeglichen wird.
Für die Beschäftigten günstigere Regelungen sind durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung rechtlich durchsetzbar.