Überstunden

  1. Wann liegen Überstunden vor?
  2. Müssen Überstunden vergütet werden?
  3. Sind für Überstunden Zuschläge zu zahlen?
  4. Darf der Arbeitgeber Überstunden immer anordnen, wenn er dies für nötig erachtet?
  5. Kann mich der Betriebsrat vor Überstunden schützen?

(1) Wann liegen Überstunden vor?

Überstunden liegen vor, wenn die Dauer der arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit überschritten wird.

nach oben

(2) Müssen Überstunden vergütet werden?

Überstunden sind grundsätzlich zu vergüten wie normale Arbeitszeit. Nur im Ausnahmefall bei Diensten höherer Art mit überdurchschnittlichen hohen Regelvergütungen sind arbeitsvertragliche Regelungen wirksam, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. (siehe hierzu: www.betriebsratsberater-berlin.de/entgelt)

nach oben

(3) Sind für Überstunden Zuschläge zu zahlen?

Bestimmte Zuschläge hierfür sind gesetzlich nicht vorgesehen. Solche Zuschläge können aber im einschlägigen Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt sein.

nach oben

(4) Darf der Arbeitgeber Überstunden immer anordnen, wenn er dies für nötig erachtet?

Überstunden darf der Arbeitgeberin gegenüber dem/der Arbeitnehmer*in nur anordnen, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist und die Grenzen des ArbZG eingehalten werden. Ist es nach diesen Vorschriften dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich erlaubt, Überstunden anzuordnen, so bedarf jede Überstunde der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des oder der Arbeitnehmer*in. Anderenfalls darf er / sie die Leistung von Überstunden verweigern, ohne irgendwelche Sanktionen fürchten zu müssen.

nach oben

(5) Kann mich der Betriebsrat vor Überstunden schützen?

Darüber hinaus kann der Betriebsrat Beschäftigte vor der Anordnung von Überstunden schützen. Dies gilt auch dann, wenn eine entsprechende Verpflichtung des/der Beschäftigten nach dem Arbeitsvertrag besteht. Das einschlägige Betriebsverfassungsgesetz setzt sich in diesem Fall als höheres Recht gegenüber dem Arbeitsvertrag durch. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG darf der Arbeitgeber Überstunden gegenüber Arbeitnehmern nur anordnen, wenn der Betriebsrat dem zuvor zugestimmt hat. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, so darf der Arbeitgeber Überstunden nur anordnen, wenn eine zuvor einberufene Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzt hat.

nach oben