Mitbestimmung bei Gleitzeit
Mit Einführung einer Gleitzeit kann sich regelmäßig der Beginn und das Ende der individuellen täglichen Arbeitszeit nach vorn bzw. nach hinten verschieben. Die Zeit der Anwesenheitspflicht wird auf einen kleineren Zeitrahmen, die sogenannten Kernarbeitszeit, verkürzt. Die Lage der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als auch die Dauer der Wochenarbeitszeit wird hierdurch verändert und ist Schwankungen unterworfen. Folglich hat der Betriebsrat bei Einführung und der Ausgestaltung solcher Arbeitszeitmodelle umfassend mitzubestimmen.
Jede Gleitzeitvereinbarung zwingt dazu, die Arbeitszeit zu erfassen und die aufgelaufenen Arbeitszeiten für jeden Beschäftigten fortlaufend zu saldieren. Hierbei hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte im gleichem Umfang wie bei der Ausgestaltung eines Arbeitszeitkontos.