Mitbestimmung bei Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Daher kann er im Rahmen der Mitbestimmung auch darauf Einfluss nehmen, ob und wenn ja, welche Arbeitnehmer*innen unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zeiten an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen eingesetzt werden dürfen. Er kann im Rahmen der Mitbestimmung Regelungen durchsetzen, wonach bestimmte besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer*innen von der Arbeit an diesen Tagen ganz oder zum großen Teil zu befreien sind. Sind nach Gesetz oder Tarifvertrag für Arbeit an diesen Tagen bestimmte Ausgleichstage oder Zeitzuschläge zu gewähren, so steht ihm auch bei der näheren Ausgestaltung der Lage des Freizeitausgleiches ein Mitbestimmungsrecht zu.
Das Mitbestimmungsrecht besteht unabhängig davon, ob die Arbeit an diesen Tagen dem Arbeitgeber durch Gesetz – z. B. durch die Ladenöffnungsgesetze der Länder für den Einzelhandel – durch Tarifvertrag oder durch Arbeitsvertrag erlaubt ist. Das Zustimmungserfordernis des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG tritt neben diese Erlaubnistatbestände mit der Folge, dass der Arbeitgeber den/die betroffene/n Arbeitnehmer*in nur dann an diesen Tagen einsetzen darf, wenn und soweit dem Arbeitseinsatz gerade dieses Beschäftigten der Betriebsrat zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.
Da die rechtliche Zulässigkeit von Arbeitseinsätzen am Sonntag und Feiertag rechtlich oft nicht eindeutig zu beantworten ist und gerichtlicher Rechtsschutz hiergegen oft nicht mehr rechtzeitig zu realisieren ist, kommt Betriebsräten bei der Gewährung der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen eine Schlüsselrolle zu. Unter Berufung auf die strengen Zulässigkeitsanforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung – siehe hierzu unsere Ausführungen zu A. I. 9. – haben Betriebsräte gute Argumente in den Verhandlungen mit den Arbeitgebern.