Mitbestimmung bei Vertrauensarbeitszeit
Ob, für welche Arbeitnehmergruppen und zu welchen Bedingungen der Arbeitgeber mit Beschäftigten Vertrauensarbeitszeit vereinbart und dabei auf die Festlegung einer konkreten Arbeitszeitlage und auf eine Arbeitszeitkontrolle verzichtet, unterfällt gleichfalls der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Mit der Ausübung der Mitbestimmung soll der Betriebsrat die Freizeitinteressen der betroffenen Arbeitnehmer*innen schützen und Vorkehrungen vor drohenden Überlastungen treffen. Gerade diese Interessen der Beschäftigten drohen bei einer Nichtbeteiligung des Betriebsrates ins Hintertreffen zu geraten.