Mitbestimmung bei Zuweisung neueingestellter Arbeitnehmer*innen in bestehende Dienst- und Schichtpläne
Will der Arbeitgeber neu eingestellte oder versetzte Arbeitnehmer*innen zur Arbeit einteilen, so hat er neben den Mitbestimmungsrechten nach §§ 99, 100 BetrVG zusätzlich die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG zu beachten. Denn auch für diese Arbeitnehmer*-innen muss er die Lage der Arbeitszeit festlegen. Sind diese Arbeitnehmer*innen bereits bestehenden Schicht- oder Dienstplänen zuzuordnen, handelt es sich um eine Schicht- oder Dienstplanänderung, welcher der Betriebsrat zuvor zustimmen muss. (BAG, 22.08.2017 – 1 ABR 5/16)
Dem Betriebsrat steht bei diesem Vorgang somit ein doppeltes Mitbestimmungsrecht zu, wobei er nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG deutlich stärkere Durchsetzungsmöglichkeiten hat als nach den §§ 99, 100 BetrVG.