Mitbestimmung des Betriebsrates auch für den Fall einer unbefristeten Erhöhung der Arbeitszeit für einzelne Arbeitnehmer/-innen?
Ergänzend zu den Ausführungen zu (c):
Plant der Arbeitgeber eine Erhöhung der Arbeitszeit eines/r Teilzeitbeschäftigten für die Dauer von mehr als einem Monat um mindestens 10 h / Woche, so handelt es sich hierbei zusätzlich um eine Einstellung i.S.d. § 99 BetrVG, bei welcher der Betriebsrat zuvor zuzustimmen hat. (BAG, Beschluss vom 09.12.2008 – 1 ABR 74/07)
Für Arbeitszeiterhöhungen in geringerem Umfang soll das nicht gelten, weil dann – so das BAG in der zitierten Entscheidung – die Erheblichkeitsschwelle nach § 12 Abs. 1 TzBfG – ab der von einem ausschreibungsfähigen Arbeitsplatz gesprochen werden kann – nicht erreicht wird. Der Gesetzgeber geht nach § 12 Abs. 1 TzBfG davon aus, dass eine Stelle immer mit mindestens 10 h / Woche ausgeschrieben werde.
Handelt es sich um eine befristete Erhöhung so tritt dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG zusätzlich zu dem unter (c) ausgeführten Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG hinzu.
Bei einer unbefristeten Erhöhung bleibt hingegen nur § 99 BetrVG als Mitbestimmungsrecht; § 87 Abs.1 Nr. 2, 3 BetrVG ist für Fälle einer dauerhaften Arbeitszeiterhöhung nicht anwendbar, da danach nur die befristete Arbeitszeitverlängerung der Mitbestimmung unterfällt.