Was versteht man unter „betriebsüblicher“ Arbeitszeit?
Im Zuge der in den letzten Jahren fortschreitenden Flexibilisierung der Arbeitszeiten, insbesondere durch die Zunahme von Teilzeitverträgen, ist es zuweilen nicht ganz einfach zu bestimmen, was unter „betriebsüblicher“ Arbeitszeit zu verstehen ist. Die Definition ist aber für den Betriebsrat wichtig, da er anderenfalls sein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden nicht ausüben kann.
Früher bis Mitte der 80iger Jahre bereitete die Definition weniger Probleme. Die Mehrheit der Beschäftigten hatte ein Vollzeitarbeitsverhältnis und nur eine kleine Minderheit der Beschäftigten war teilzeitbeschäftigt. Die „betriebsübliche“ Arbeitszeit war demnach zumeist diejenige, die für alle Vollzeitbeschäftigten galt oder die sich aus den einschlägigen Tarifverträgen ergab.
In vielen Dienstleistungsbranchen wie z. B. dem Einzelhandel hat sich das Verhältnis mittlerweile umgedreht. Eine Vollzeitbeschäftigung ist hier teilweise zu einem seltenen Luxus geworden. Hier bestimmen Teilzeitbeschäftigte mit unterschiedlich langen arbeitsvertraglichen Arbeitszeiten das Bild. Was ist nun „betriebsüblich“, wenn jede/r Arbeitnehmer*in eine unterschiedlich lange Arbeitszeit vereinbart hat?
Abzustellen ist dann auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit mit der Folge, dass es in einem Fall – indem es viele verschiedene Arbeitsvertragsregelungen bezüglich der Arbeitszeitdauer gibt – eben mehrere betriebsübliche Arbeitszeiten gibt. Anderenfalls wäre der Betriebsrat bei Teilzeitbeschäftigten außer Stande, diese genauso effektiv bei der Anordnung von Überstunden zu schützen wie Vollzeitbeschäftigte. (BAG, 16.07.1991 – 1 ABR 69/90)