Mitbestimmung auch für den Fall, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in befristete Arbeitszeiterhöhungen vereinbaren?
Viele Teilzeitbeschäftigte im Dienstleistungssektor wollen gern länger arbeiten, scheitern damit aber häufig an der Ablehnung des Arbeitgebers. Dieser will sich oft nicht längerfristig mit Vollzeitverträgen oder Arbeitsverträgen mit längeren Arbeitszeiten binden, da er den künftigen Bedarf nicht sicher abschätzen kann.
Auch der Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeitdauer nach § 9 TzBfG, wonach der Arbeitgeber Beschäftigte mit Aufstockungswunsch bei der Neubesetzung von Stellen bevorzugt zu berücksichtigen hat, hilft den Beschäftigten in der Praxis oft nicht weiter. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber zunächst überhaupt eine Vollzeitstelle oder zumindest eine höher dotierte Teilzeitstelle – auf die der / die Arbeitnehmer*in sich bewerben kann – schafft. Hieran hat der Arbeitgeber aber oft kein Interesse.
Daher bieten viele Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigten eine befristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit z. B. für drei, sechs oder zwölf Monate an und treffen hierüber eine Vereinbarung. Nach Ende der Befristung fällt der / die Arbeitnehmer*in dann wieder auf ihre ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit zurück.
Kollektivrechtlich hat der Betriebsrat bei der Frage, ob, mit welchem/r Arbeitnehmer*in und in welchem Umfang befristete Arbeitszeiterhöhungen vereinbart werden, mitzubestimmen. Dies ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber die Dauer der Arbeitszeit bestimmter Arbeitnehmer*innen vorübergehend erhöht. Vorübergehend ist danach ein Zeitraum, der nicht befristet ist. Sowohl die klassische Überstunde als auch die befristete Arbeitszeiterhöhung unterfallen danach der Mitbestimmung.
Analog der Rechtsprechung zu Überstunden stellen sich hierbei immer kollektivrechtliche Fragen, von denen auch andere Arbeitnehmer*innen betroffen sein können. Für das Eingreifen der Mitbestimmung des Betriebsrates ist es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber diese vorliegend nicht einseitig anordnet, sondern mit dem betroffenen Arbeitnehmer*innen einvernehmlich vereinbart. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates dient nicht nur dazu, die Interessen des/der einzelnen Arbeitnehmers*in, sondern auch die der anderen Arbeitnehmer*innen zu schützen, welche von einer solchen Vereinbarung betroffen sein können. In solchen Fällen sind geradezu typischerweise andere Teilzeitbeschäftigte von der Vereinbarung betroffen, da sie gerade nicht in den Genuss eines Arbeitszeitaufstockungsangebot kommen. Es geht somit um eine Frage der kollektiven Verteilungsgerechtigkeit. (BAG, 24.04.2007 – 1 ABR 47/06)
Entgegen der Auffassung vieler Arbeitgeber hat der Betriebsrat somit auch in solchen Fällen – in welchen es scheinbar nur um eine befristete Arbeitszeiterhöhung im Einzelfall geht – mitzubestimmen. Er kann auch selbst eine Initiative dahingehend ergreifen, dass nach bestimmten Kriterien zuvor gemeinsam mit dem Arbeitgeber festgelegt wird, wann, welche/r Teilzeitbeschäftigte*r, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang befristet aufgestockt werden soll.