Denn dann ging es Schlag auf Schlag weiter: Als nächstes erhielten alle im technischen Support beschäftigten Kolleginnen und Kollegen per Bote ein Schreiben, in dem ihnen mitgeteilt wurde, dass sie nunmehr aufgrund eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB nicht mehr für das ursprüngliche Unternehmen, sondern für eine neu gegründete GmbH arbeiten würden.
Als weitere Gegenmaßnahme etablierte die Geschäftsführung eine „gelbe Liste“, die im Intranet des Unternehmens massiv Stimmung gegen eine Betriebsratswahl machte. Zum Entsetzen der Befürworter des Betriebsrats übernahm einer der Gewerkschafter und bereits von allen als zukünftiges Betriebsratsmitglied angesehener Kollege die Federführung beim Kampf gegen den Betriebsrat. Ein solcher sei nicht notwendig, wäre viel zu schwerfällig, würde zu viel Geld kosten und das familiäre Klima im Unternehmen vergiften. Daher reiche es aus, so die Gegner, wenn man beispielsweise eine Mitarbeitervertretung etabliere, deren Spielregeln man gemeinsam ausarbeiten könne.
Die Mitglieder der Kerngruppe standen nunmehr vor dem Problem, dass sie im Mutterunternehmen nicht mehr ausreichend Unterstützer für einen zweiten Wahlvorstand fanden, da sich die Mehrzahl von ihnen nach dem Betriebsübergang in der neu gegründeten GmbH wiederfanden. Somit sahen sie nur noch die Möglichkeit, eine Wahl in dem ausgelagerten Betriebsteil durchzuführen.
Als die verantwortliche Gewerkschaftssekretärin daraufhin Einladungen für eine Wahlversammlung in der neu gegründeten GmbH verteilen wollte, wurde sie prompt von mehreren leitenden Angestellten umringt und des Geländes verwiesen.
Auf einer dann durch die Geschäftsführung anberaumten Versammlung aller Mitarbeiter des Supports kündigte ein Geschäftsführer des Hauptunternehmens schließlich an, dass die Belegschaft natürlich das Recht habe, einen Betriebsrat zu gründen. Das Unternehmen hingegen habe dann aber natürlich auch das Recht, den technischen Support ausüben zu lassen, von wem immer es dies wünsche. Dies war eine klare Drohung, den gesamten Support abzuwickeln, sollte es zu einer Betriebsratswahl kommen. Eine offene Behinderung der Betriebsratswahl i.S.d. § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.