Tarifsozialplan
Zusammenfassende Einschätzung
Aus rechtlicher Sicht sind die Forderungen nach hohen Abfindungen, langen Qualifizierungsmaßnahmen und verlängerten Kündigungsfristen möglich und auch als Streikforderungen rechtlich zulässig.
Gewerkschaften und Betriebsräte können und dürfen sich somit an den in diesen Entscheidungen genannten Forderungen orientieren.
Betriebsräte können sie auch zum Gegenstand von Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan im Betrieb machen.
Die Frage nach der Durchsetzbarkeit der Forderungen ist in diesem Zusammenhang anders zu stellen, da Betriebsräte nicht zum Streik aufrufen dürfen. Ohne Gewerkschaft können sie ihre Vorstellungen – sofern streitig – nur in der Einigungsstelle erzwingen.
Hinsichtlich der Abfindungen ist dies rechtlich möglich, hinsichtlich Verlängerung von Kündigungsfristen oder Schaffung von Qualifizierungsmaßnahmen umstritten.
Im Falle des beidseitigen Einverständnisses von Arbeitgeber und Betriebsrat können und dürfen im Rahmen von Sozialplanverhandlungen auch verlängerte Kündigungsfristen und Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart werden.
Was am Ende tatsächlich vereinbart wird, hängt von vielen Faktoren ab. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in den Fällen der parallelen Tarifsozialplanverhandlungen mit Faktoren um 1,6 – 2,0 Bruttomonatsentgelten pro Beschäftigungsjahr deutlich höhere Abfindungen erzielt werden konnten, als es in Einigungsstellen normalerweise üblich ist.
Im Fall einer Waschmaschinenfabrik in Berlin konnte das ursprüngliche Ziel des Betriebsrates und der IG-Metall, den Standort und die Arbeitsplätze zu erhalten, 2005 vollständig und 2006 teilweise erreicht werden. Hierzu war allerdings eine zweieinhalb Wochen dauernde Betriebsversammlung, ein anschließender vierwöchiger Streik und ein „Marsch der Solidarität“ der Beschäftigten und anderer Belegschaften zur Konzernzentrale neben intensiven Verhandlungsanstrengungen des Betriebsrats und seiner Berater nötig.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Berger (Fachanwalt für Arbeitsrecht)