Rechte des Betriebsrates
1. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Darüber hinaus stehen dem Betriebsrat erzwingbare Rechte bei der Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs einzelner Mitarbeiter zu, wenn zwischen Arbeitgeber und den Beteiligten kein Einverständnis erzielt wird.
2. Möglichkeiten des Betriebsrates hinsichtlich Urlaubsfragen
Der Urlaub hat für den einzelnen Arbeitnehmer eine besondere Bedeutung, da er ihm die Gelegenheit zur selbstbestimmten Erholung vom Arbeitsalltag gibt. Gleichzeitig kann es hier zu verschiedenen Problemen in der betrieblichen Praxis kommen. So ist es denkbar, dass der Arbeitgeber die individuelle Gewährung des Urlaubs aus betrieblichen Gründen versagen möchte. Weiterhin ist denkbar, dass der Arbeitgeber Urlaubssperren verhängt oder die vollständige Gewährung des Urlaubs am Stück ablehnt. Zusätzliche Konflikte entstehen dann, wenn der individuelle Urlaubswunsch mit dem Urlaubswunsch anderer Arbeitnehmer kollidiert. Hier hat der Betriebsrat die Möglichkeit, Mitbestimmungsrechte auszuüben und eine betriebliche Urlaubsgewährung zu schaffen, welche Klarheit bringt und die dazu führt, dass die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer im größten Maße realisiert werden können. Dem Betriebsrat steht dabei nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans zu. Hinzu kommt ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall, wenn die Festsetzung des Urlaubs zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern nicht einvernehmlich gelöst werden kann. Insoweit bieten sich viele Möglichkeiten, eine auf den Betrieb angepasste Betriebsvereinbarung abzuschließen und somit die soeben genannten Probleme zu lösen.