Arbeitssicherheitsgesetz
Die vollständige Bezeichnung des Arbeitssicherheitsgesetztes lautet:
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG).
Im Kern regelt es die Pflichten des Arbeitgebers zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, definiert deren Aufgaben und betriebliche Position und fordert die betriebliche Zusammenarbeit mit den Betriebsräten beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung, beispielsweise durch die Verpflichtung zur Errichtung von Arbeitsschutzausschüssen, in denen die im Betrieb für den Arbeitsschutz tätigen Akteure zusammen kommen.
Das Ziel des Gesetzes ist in § 1 ASiG definiert:
Die betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes durch Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräfte für Arbeitssicherheit soll erreichen, dass
„1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.“
Weitere wichtige Regelungen des ASiG sind:
- § 1 – Grundsatz
- § 2 – Bestellung von Betriebsärzten
- § 3 – Aufgaben der Betriebsärzte
- § 5 – Bestellung von Fachkräften
- § 6 – Aufgaben der Fachkräfte
- § 9 – Zusammenarbeit mit dem BR
- § 10 – Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- § 11 Arbeitsschutzausschuss
Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort → Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Thomas Berger
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