Arbeitsstress

Betriebsräte können Personalaufstockung über Beschwerderecht erzwingen
→ BAG vom 22.11.2005 – 1 ABR 50/04

Der Arbeitgeber besetzte nur einen Teil der vorhandenen Postschalter mit der Folge, dass sich Kundenschlangen bildeten.

Die Mitarbeiter waren mit vielen Beschwerden der Kunden konfrontiert, konnten ihre Pausen nicht einhalten und klagten über zu viel Arbeitsstress.

Die Einigungsstelle hielt die Beschwerde für berechtigt.

Der Arbeitgeber leitete ein Beschlussverfahren ein, weil er der Meinung war, er könne von keiner Einigungsstelle zur zusätzlichen Einstellung von Personal gezwungen werden.

Das BAG stellte die Rechtswidrigkeit des Spruchs aber nur deshalb fest, weil dieser ungenügend begründet wurde. Im Kernbereich bejahte der 1. Senat die Möglichkeit, dass ein solcher Einigungsstellenspruch den Arbeitgeber zu Neueinstellungen verpflichtet, wenn dies die einzige Möglichkeit darstellt, einer berechtigten Beschwerde abzuhelfen.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Berger (Fachanwalt für Arbeitsrecht)