Aufhebungsvertrag

In einem Aufhebungsvertrag (auch: Auflösungsvertrag) wird eine einvernehmliche Beendigung eines Schuldverhältnisses, meistens eines Arbeitsverhältnisses, vertraglich geregelt.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann einseitig durch (arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitige) Kündigung geschehen oder beidseitig durch einen Aufhebungsvertrag. Zwingend einzuhalten ist die gesetzliche Schriftform (§ 623 BGB) mit eigenhändigen Unterschriften beider Vertragspartner auf einer Urkunde oder auf der für die jeweils andere Partei bestimmten Kopie. Wird diese Schriftform nicht eingehalten, ist der Aufhebungsvertrag nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Grundsätzlich gilt bei Aufhebungsverträgen Vertragsfreiheit: es gibt also keinerlei Fristen oder Termine, die eingehalten werden müssten; Abfindungszahlungen können, müssen aber nicht vereinbart werden. Eine Überlegungsfrist und ein Widerrufsvorbehalt sollten aber eingeräumt werden.

Der Arbeitnehmer sollte den Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung gründlich prüfen, da es kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt und der Vertrag in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden kann. Wenn unabdingbare gesetzliche Schutzbestimmungen, tarifliche Vereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen (bspw. nach § 88 BetrVG bzgl. Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Aufhebungsverträgen) betroffen sind, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung informieren. Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich mit diesem in Verbindung zu setzen.

Vorteile des Aufhebungsvertrages:

  • Arbeitnehmer können ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Unternehmen verlassen,
  • Arbeitgeber können sich unter Umgehung von Kündigungsfristen, Sozialauswahlen, Betriebsratsanhörungen usw. von einzelnen Mitarbeitern trennen.

ACHTUNG:

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat für den Arbeitnehmer regelmäßig nachteilige sozialrechtliche Folgen.

Da Aufhebungsverträge wie eigene Kündigungen bei der Agentur für Arbeit gewertet werden, drohen immer Sperrfristen der Agentur für Arbeit beim Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe
(→ § 144 SGB III).

zuletzt bearbeitet: 20.01.2010/Rechtsanwalt Thomas Berger (Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gern:

BGHP – Berger Groß Höhmann
Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB
Danziger Str. 56 / Ecke Kollwitzstraße
10435 Berlin / Prenzlauer Berg
Telefon: 030-440330-0
Telefax: 030-440330-22
E-Mail: anwalt(at)bghp.de
www.bghp.de