Aufhebungsvertrag – Sperrzeit
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen / Abwicklungsverträgen – Sperrzeit droht
→ Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2006 – B 11a AL 47/05 R
Aufhebungsvertrag und Sperrzeit – Ankündigung einer Rechtsprechungsänderung
SGB III § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; KSchG § 1a
Ein Arbeitnehmer kann sich auf einen – die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden – wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt droht (Weiterentwicklung von BSGE 95, 232, SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, BeckRS 2006, 40254).
Der Senat erwägt, für Streitfälle ab dem 01.01.2004 unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a KSchG auf eine ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene nicht überschreitet.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch Aufhebungsvertrag vom 16.07.2003 zum 30.11.2003 beendet. Laut BSG erfüllte er jedenfalls ab dem 01.12.2003 alle Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch habe auch nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe geruht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).
Das BSG hat – wie die Vorinstanz – das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bejaht und den Eintritt einer Sperrzeit verneint. Dem Kläger habe eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gedroht, ein Abwarten der drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung sei ihm nicht zuzumuten gewesen, denn er habe sich durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die angebotene Abfindung sichern können. Ob bei Lösungssachverhalten ab dem 01.01.2004 künftig auch ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung ein wichtiger Grund anerkannt werden kann, konnte offen bleiben.
Zum Sachverhalt:
Der 1941 geborene Kläger war acht Jahre lang als Lagerarbeiter beschäftigt. Infolge einer Neustrukturierung der Ablaufprozesse entfiel sein Arbeitsplatz. Der Kläger schloss mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach er unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30. November 2003 ausschied.
Das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) zahlte dem Kläger mit Rücksicht auf den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mit einer Dauer von zwölf Wochen zunächst kein Arbeitslosengeld. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung einer Sperrzeit verurteilt. Das LSG hat die Auffassung vertreten, dem Kläger habe im Hinblick auf die drohende Arbeitgeberkündigung ein wichtiger Grund zur Seite gestanden.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Dem Kläger hätte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte zur Wehr setzen können. Bei einem derartigen Sachverhalt steht dem Interesse des Klägers, sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung gegenüber. Es brauchen keine zusätzlichen Gründe hinzutreten, die ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung für den Arbeitnehmer unzumutbar machen. Schon im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 1a Kündigungsschutzgesetz erst zum 1. Januar 2004 bot der vorliegende Sachverhalt allerdings noch keine Veranlassung zur Entscheidung der Frage, ob künftig ein wichtiger Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch ohne ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung angenommen werden kann. Letzteres erwägt der Senat unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a Kündigungsschutzgesetz künftig jedenfalls dann, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz vorgesehene nicht überschreitet.
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