Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 87 BetrVG regelt die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten.
Die Vorschrift hat zur Folge, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich über alle zu treffenden Maßnahmen und Entscheidungen einigen müssen. Keine Seite kann rechtswirksam ohne die andere Seite handeln. Gelingt den Betriebsparteien keine Einigung, muss diese durch verbindlichen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden.
Sinn und Zweck der Mitbestimmung besteht im Schutz der Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber ordnet an, dass die Arbeitnehmer bei der Gestaltung wichtiger Arbeitsbedingungen über ihre gewählte Interessenvertretung beteiligt werden. § 87 BetrVG kann weder durch Einzelvertrag noch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden.
Es handelt sich um zwingendes Gesetzesrecht. Es steht nicht zur Disposition.
Das Mitbestimmungsrecht kann allenfalls durch freiwillige Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag erweitert werden.
Die Mitbestimmungsrechte sind in § 87 BetrVG in 13 Nummern abschließend aufgezählt. Die Mitbestimmungsrechte betreffen sehr wesentliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer, u. a. Entgelt, Arbeitszeit, Datenschutz, Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz. So zum Beispiel Nr. 1: Ordnung des Betriebes und Verhalten der Arbeitnehmer.
Thomas Berger
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