Pause
Zum Nachahmen empfohlen: Betriebsrat setzt Wegezeit zur Pause als Arbeitszeit durch
Viele Arbeitnehmer kennen das: Der Gong ertönt. Die heiß ersehnte Pause ist endlich da. Die Uhr beginnt zu laufen. Doch vor die Entspannung haben die Betriebsgötter den Weg raus aus den Arbeitsräumen in den Pausenbereich gesetzt. Also gilt es zu spurten, um nicht noch weitere wertvolle Erholungszeit zu verlieren. Denn oft kann es mehrere Minuten dauern, bis man endlich außer Puste und gestresst da ist, wo die Pause tatsächlich so beginnen kann, dass sie ihren Namen verdient. Das geht alles von der Pause ab. Also drängt sich die Frage auf: Dürfte die Pause denn nicht eigentlich erst da beginnen, wo ich als Arbeitnehmer tatsächlich frei bestimmen kann, wie ich meine Zeit verbringe? Und nicht, solange ich zwangsweise durch irgendwelche Gänge oder Hallen hetze? Genau!
Nichts Genaues weiß man nicht
Leider hat sich diese Antwort in der Praxis bislang nicht durchgesetzt. Wer die Frage googelt wird feststellen, dass die Community durchaus gespalten ist. Das liegt daran, dass es bislang keine Regelung gibt: Das Gesetzt definiert Pause nicht. Auch das BAG hat die Frage, ob Wegezeiten schon zur Pause gehören, bislang nicht zu entscheiden gehabt. Und die juristische Kommentar-Literatur schweigt sich ebenfalls zu der Frage aus.
Ungeklärte Rechtslage bietet Potenzial, um Rechtsgeschichte zu schreiben
Das hat den Betriebsrat eines großen Online-Händlers aber nicht davon abgehalten, mit anwaltlicher Hilfe für seine Ansicht engagiert und überzeugt zu kämpfen: Natürlich ist Wegezeit zur Pause Arbeitszeit! Denn in der Tatsache, dass die Frage bislang nicht geklärt ist, liegt auch ein ungeheures Potenzial: Der Weg ist frei, um mit guten Argumenten seine eigene Meinung zum Maßstab der Dinge zu machen und sie in einer Betriebsvereinbarung „Pausen“ durchzusetzen.
Genau das hat der Betriebsrat konsequent und mit viel Herzblut bis in die Einigungsstelle hinein mit seinem Gewerkschaftssekretär von ver.di und seiner Anwältin als Beisitzer getan. Und die Arbeitgeberin überzeugt: Seit Anfang dieses Jahres gilt die neue Betriebsvereinbarung „Pausen“. Sie regelt, dass die mehreren Minuten Wegezeit zur Pause und wieder zurück Arbeitszeit sind. Die Folge: Die Mitarbeiter müssen nicht mehr wie wild beim Gong in die Pause losstürzen und am Ende zurückspurten. Sie gehen entspannt. Schon das ist ein Gewinn an Lebensqualität. Und erst wenn sie die Betriebshalle verlassen haben, tun sie das in voller Länge, wozu die Pausen da ist: nämlich sich erholen. Die Stimmung ist gut. Eine Win-Win-Situation für Betriebsrat und Arbeitgeberin.
Doch woher kam die Überzeugungskraft? Und wieso konnte der Betriebsrat die Frage überhaupt in einer Einigungsstelle entscheiden lassen?
Zwingendes Mitbestimmungsrecht bei Pausen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Zunächst einmal hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei Beginn und Ende der Pausen zwingend mitzubestimmen. Daher stand ihm auch ein Initiativrecht bezüglich der Frage zu und er konnte die Arbeitgeberin auffordern, mit ihm darüber zu verhandeln. Bei zwingenden Mitbestimmungsrechten sieht § 87 Abs. 2 BetrVG außerdem vor, dass der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen kann, wenn sich die Betriebsparteien nicht einigen können.
Wie definiert sich „Pause“?
Allerdings definiert das Gesetzt weder in § 87 BetrVG noch sonst irgendwo, was genau eine „Pause“ ist. Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Begriff der „Pause“ in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG denselben Inhalt hat wie der Begriff der „Ruhepause“ in § 4 ArbZG und in seiner allgemeinen Bedeutung. Danach sind Pausen im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann (BAG, Urteil vom 25.02.2015 – 5 AZR 886/12).
„Frei über die Nutzung der Zeit bestimmen“
Diese Definition hat sich der Betriebsrat zunutze gemacht und argumentiert, dass die Arbeitnehmer gerade nicht „frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen können“, solange sie gezwungen sind, minutenlang von ihrem Arbeitsplatz durch die Betriebshallen zu laufen. Frei sind sie erst, wenn sie aus der Halle raus sind. Denn erst dann ist es tatsächlich ihnen überlassen, ob sie sich hinsetzen, essen, trinken, spazieren gehen, rauchen, lesen, Handy checken, mit Kollegen reden oder was auch immer. Vorher werden sie – fremdbestimmt – ausschließlich zum Laufen gezwungen. Das widerspricht dem Sinn und Zweck der Pause. Die Pause beginnt daher erst in dem Augenblick, in dem sie die Halle verlassen.
Initiativrecht zur Errichtung einer technischen Pausenzeiterfassung
Damit stellte sich die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass für jeden Arbeitnehmer die Pause erst beim Verlassen der Betriebshalle beginnt? Der Betriebsrat hat das Problem dadurch gelöst, indem er durchgesetzt hat, dass am Ausgang der Halle Drehkreuze installiert werden. Dies ist möglich, seitdem unsere Kanzlei vor dem LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.01.2015 – 2124/14) erstritten hat, dass dem Betriebsrat auch im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Initiativrecht zusteht und er daher die Einrichtung einer technischen Zeiterfassung durchsetzen kann. Die Pause beginnt und endet nun für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell mit seinem Passieren des Drehkreuzes. Der einheitliche Gong, der Beginn und Ende der Pause bisher anzeigte und bei dessen ersten Ertönen sich die Arbeitnehmer auf den Weg machten und bei dessen zweiten Schlag sie wieder an ihren Arbeitsplätzen sein mussten, gehört der Vergangenheit an.
Anreiz zum Nachahmen
Damit hat der Betriebsrat mit Unterstützung seines ver.di Gewerkschaftssekretärs und seiner Rechtsanwältin eine Betriebsvereinbarung „Pausen“ durchgesetzt, die den Arbeitsalltag der Belegschaft deutlich verbessert. Der Kampf hat sich gelohnt: Viele Arbeitnehmer haben sich persönlich beim Betriebsrat dafür bedankt. Das Beispiel soll Betriebsräten, die vor demselben Problem stehen, Mut machen, das Projekt „Wegezeit zur Pause ist Arbeitszeit“ in Form einer Betriebsvereinbarung „Pausen“ anzugehen. Es gibt keine Garantie, dass es klappt. Aber es gibt eine sehr gute Chance. Die sollten Betriebsräte nutzen – gerade wenn sie sich zur Wiederwahl im Frühjahr 2018 empfehlen wollen.
Uwe Nawrot
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