Personalakte
Einsichtsrecht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kann ein Arbeitnehmer einen Einblick in seine Personalakte haben, wenn das Arbeitsverhält-nis bereits beendet ist?
Ja – und es muss kein konkret berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
BAG 16.11.2010 – 9 AZR 573/09
„Leitsätze
1. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte.
2. Dieser nachvertragliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet ein Einsichtsrecht.“
Zusammengefasste Gründe:
Das BAG bezieht sich bei seiner Entscheidung darauf, dass sich der Anspruch aus der nachwirkenden Schutz- und Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ergibt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Schlüssel für den Anspruch. Das Einsichtsrecht ergibt sich auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da die entsprechenden Akten und Informationen, Kenntnisse aus dem Privaten usw. noch bestehen und theoretisch auch nach außen gelangen könnten (Kommunikationspartner z.B. andere potentielle Arbeitgeber o.ö.).
Gerade aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer weiß, welche Daten in seiner Personalakte / beim Arbeitgeber bekannt sind. Weiterhin besteht auch die Pflicht des Arbeitgebers, keine unrichtigen Daten über den Arbeitnehmer aufzubewahren. Und dieses muss der Arbeitnehmer durch das Einsichtsrecht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses „prüfen“ können.
Der Arbeitnehmer muss jedoch (wie von der Beklagtenseite vorgetragen), kein ganz konkretes Interesse an dem Begehren der Akteneinsicht haben.
Hier ist für den Arbeitnehmer sehr wichtig, was in seiner Personalakte festgehalten ist und ob diese Eintragungen der Wahrheit entsprechen. Dies reicht als berechtigtes Interesse aus, da es das Wohl des Arbeitnehmers entspricht, was auch der Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber entspricht.
Nach früherer Rechtsprechung des BAG dürfen Arbeitgeber und seine Repräsentanten das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen. Gerade das gilt natürlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – zumindest (zitiert:) „solange dem Arbeitgeber persönlichkeitsrelevante Lebensbereiche des Arbeitnehmers aufgrund der vormaligen Arbeitsbeziehungen noch in besonderer Weise eröffnet sind.“
Hinweis:
Auf Grund der neuen BAG-Entscheidung bedarf es also keiner Darstellung von Gründen, wenn der Arbeitnehmer (auch bei Vertragsende) seine Personalakte einsehen will.
Da es sich hier sogar um ein fortlaufend zu beachtendes Persönlichkeitsrecht handelt, unterfällt es auch keiner Ausschlussfrist.
Zuletzt bearbeitet: 04.08.2011 / Susanne Biste