Streik
„Es geht nicht nur um unsere Haut“
Der Streik der Belegschaft des Bosch-Siemens-Hausgerätewerks in Berlin gegen die Schließung.
Am 6. September 2006 kommt die Belegschaft des Bosch-Siemens-Hausgeräte-Werks in Berlin-Spandau zu einer Betriebsversammlung zusammen, die bis zum 22. September dauern wird. Mit 16 Tagen wird sie zur bis dato längsten Betriebsversammlung der Bundesrepublik Deutschland. Dem vorausgegangen ist die Ankündigung der Konzernleitung, das Spandauer Werk zum Jahresende 2006 zu schließen.
Die Betriebsversammlung ist der Auftakt zu einer Reihe von Aktionen, die bis Ende Oktober dauern und weit über Berlins Grenzen hinaus ein Echo finden. So besetzt die Belegschaft schon während der Betriebsversammlung die Werkstore als die Betriebsleitung versucht, Betriebmittel aus dem Werk zu schaffen. Beim „Marsch der Solidarität“ besuchen die BSH´ler andere Betriebe, auch die der „Konkurrenz“ von Miele und AEG, rufen zu einer gemeinsamen Kundgebung vor der Siemenszentrale in München auf.
Am 19. September stimmen mehr als 94 Prozent der BSH-Belegschaft für Streik. Die weiteren Verhandlungen führen zum Kompromiss: Keine Schließung des Werkes, Erhalt von 400 Arbeitsplätzen von vormals rund 600 bis ins Jahr 2010, eine durchschnittliche Lohnkürzung von 20 Prozent, keine Neuinvestitionen in die Produktion. Am 20. Oktober wird über das Verhandlungsergebnis abgestimmt. Nur ein Drittel der Belegschaft stimmt dafür, doch nach IG-Metall- Satzung ist das Verhandlungsergebnis damit angenommen und der Streik beendet. Ein großer Teil der Belegschaft fühlt sich verraten. Die IG Metall und weite Teile der Presse jedoch werten den Abschluss als Sieg einer kampfbereiten Arbeiterschaft.
Der Film zeigt das Innere des Arbeitskampfes bei BSH/Berlin: Er begleitet die streikenden Mitarbeiter Tag für Tag. Die Kamera dokumentiert Auseinandersetzungen auf Betriebsversammlungen, Demonstrationen und hitzige Diskussionen. Er zeichnet die politischen und menschlichen Konflikte und Stimmungsschwankungen innerhalb der Belegschaft nach. Nicht zuletzt liegt der Fokus dabei auf dem Konflikt zwischen „offizieller“ Gewerkschaftspolitik und den Interessen und Anliegen der von Arbeitslosigkeit Bedrohten.
BVerfG: Wirksame „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gewerkschaftlichen Aufruf zu einer „Flashmob-Aktion“ im Einzelhandel:
Der Schutz des Art. 9 III GG ist nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer Zwecke für geeignet halten, ist ihnen grds. selbst überlassen. (Pressemitteilung des BVerfG)
BVerfG, Beschluss vom 26.03.2014 – 1 BvR 3185/09 (BAG), BeckRS 2014, 49789
13.05.2014 / Rechtsanwalt David-Sebastian Schumann