„Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ zu pauschal und unwirksam!
Eine im Arbeitsvertrag geregelte Pauschalabgeltung von Überstunden mit dem monatlichen Bruttogehalt, die wie folgt lautet:
„Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt iHv. Euro 3.000,00.
Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind 38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. Die Mehrarbeitsstunden können im Falle betrieblicher Erfordernisse jederzeit ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet werden.
Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“
ist unwirksam.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09).
Leitsatz:
Die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
Im Fall gab es o.g. Klausel in einem Standardarbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer führte ein Arbeitszeitkonto, bei dem die geleisteten Überstunden als „Mehrarbeit“ gutgeschrieben wurden. Als das Arbeitsverhältnis endete, forderte der Arbeitnehmer die Vergütung dieser.
Das BAG begründet seine Entscheidung: Es gab keine Vergütungsabrede zwischen den Ver-tragsparteien. Auch die Regelung „Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“ ist keine solche Abrede.
Im Gegenteil: Diese Klausel entspricht einer AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingung) des Arbeitgebers in einem Standardvertrag. iSv § 305 Abs. 1 BGB, da der Arbeitsvertrag eben vorformuliert war und nicht zwischen den Parteien ausgehandelt war.
Die Klausel der Abgeltung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Sie ist nicht klar und verständlich (hier für den Arbeitnehmer) und daher als unangemessene Benachtei-ligung anzusehen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) sowie mangels hinreichender Transparenz unwirksam.
Es hätte sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben müssen, welche genauen Arbeitsleistungen von der Klausel erfasst werden sollen. Das lag hier nicht vor. Ebenso ist weder der Umfang der Überstunden noch die Begrenzung auf die nach § 3 Arbeitszeitgesetz zulässige Höchstarbeitszeit bestimmt worden. Die Formulierung „erforderliche Überstunden“ reicht dazu nicht aus.
Der Arbeitnehmer erhielt daher zu Recht die Vergütung der geleisteten Mehrarbeit.
TIPP: Eine Prüfung des Arbeitsvertrages sowohl bei Beginn, aber dringend auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist wichtig, gerade wenn die Leistungen des Arbeitnehmers nicht mit der Gegenleistung vergütet werden/wurden.
zuletzt bearbeitet: 10.08.2011/Susanne Biste