Verjährung / Ausschlussfrist
Verjährung / Ausschlussfrist
Arbeitnehmer haben grundsätzlich Ansprüche auf Zahlung ihrer Lohn- und Gehaltsansprüche. Dies ist nicht unbedingt nur von Arbeitsleistung abhängig, hier gibt es weitere verschiedene Gegebenheiten (z.B. Urlaub, Freistellung, Krankheit usw.).
Grundsätzlich gilt auch für arbeitsrechtliche Ansprüche die regelmäßige bürgerlichrechtliche Verjährungszeit (§§ 195 und 199 BGB) von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in denen sie entstanden sind.
Es kann jedoch auch kürzere Fristen geben.
Ausschlussfristen sind nicht gesetzlich geregelt, sondern dies geschieht durch Tarifvertrag oder aber den Arbeitsvertrag selbst.
Verjährung des Entgeltes
Der Eintritt einer Verjährung (§§ 195, 199 BGB) heißt natürlich nicht, dass der Anspruch des Arbeitnehmers erloschen ist oder aber eine Zahlung per se ausgeschlossen ist. Um dies zu erreichen, müsste sich der Arbeitgeber ausdrücklich auf den Eintritt der Verjährung berufen.
Tut er dies nicht, besteht der Anspruch des Arbeitnehmers weiterhin. Sollte der Arbeitgeber also nicht die Verjährung einwenden, jedoch trotzdem eine Zahlung auf an sich verjährte Ansprüche vornehmen, kann er diese NICHT vom Arbeitnehmer zurückverlangen.
Wann genau verjährt ein Lohn- und Gehaltsanspruch?
Liegt weder eine tarifvertragliche noch arbeitsvertragliche Vereinbarung über eine Ausschlussfrist vor, so entsteht die Verjährung nach BGB, dem Ablauf von drei Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel:
Arbeitnehmer X hat ein ausstehendes Gehalt des Monats Mai 2008. Nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften (§ 195 BGB und § 199 BGB) beginnt die Dreijahresfrist mit Abschluss des Jahres, „in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ In diesem Fall wäre der Beginn der Verjährung also Ende des Jahres 2008. Auf Grund der drei Jahre (§ 195 BGB) ergibt sich daher eine Verjährung am 31.12.2011 um 24 Uhr.
zuletzt bearbeitet: 20.07.2011 / Susanne Biste
Ausschlussfrist
Bezüglich der Verjährungs- bzw. Verfallfristen kann es Unterschiede geben.
In Tarifverträgen bzw. Arbeitsverträgen sind Regelungen vereinbar, die von den gesetzlichen abweichen können. Es gibt hier einige Ausnahmen, die nicht anders als im Gesetz vereinbart werden dürfen. Dazu gehören jedoch nicht alle Verjährungsfristen.
Hinsichtlich der „selbst“ vereinbarten Fristen sind diese in der Regel wesentlich kürzer als die regelmäßige Verjährungsfrist.
Unterliegt der Lohnanspruch einer solchen (vereinbarten) Ausschlussfrist, muss er binnen dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, ist ein solcher Anspruch bei Ablauf einer Ausschlussfrist untergegangen bzw. verfällt.
Gegensatz:
Ein verjährter Anspruch ist durch Eintritt der Verjährung selbst nicht untergegangen. Er kann klageweise gefordert werden, ist bei Berufung des Arbeitgebers darauf im Zweifel aber nicht durchsetzbar.
Tipp:
Hinsichtlich der Ausschlussfristen, die durch Tarifvertrag festgelegt wurden, wäre auf jeden Fall eine rechtliche Prüfung sinnvoll (Ungültigkeit des Tarifvertrages und damit Wegfall der Ausschlussfrist und Gültigkeit der gesetzlichen Frist).