Wahlvorstand
Der Wahlvorstand, § 1 WO
- § 16 BetrVG für Betriebe MIT Betriebsrat
- § 17 BetrVG für Betriebe OHNE Betriebsrat
- § 17 a BetrVG im vereinfachten Wahlverfahren
Eine ohne Wahlvorstand durchgeführte Wahl ist nichtig.
Streitigkeiten über Tätigkeit und Zuständigkeit des Wahlvorstandes entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.
zuletzt bearbeitet: 22.03.2010/Susanne Biste
Aufgaben des Wahlvorstandes
- Vorbereitung der Wahl
- Durchführung der Wahl
- Feststellung des Wahlergebnisses
- Einberufung der konstituierenden Sitzung
An Beschlussfassungen und Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift, des Wahlausschreibens und der Wahlniederschrift dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen, nicht diejenigen von der Gewerkschaft entsandten Mitglieder
Der Wahlvorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen (nicht zwingend, jedoch Schriftform erforderlich)
Wahlhelfer sind keine Mitglieder des Wahlvorstandes
- zwar kein Kündigungsschutz, aber § 20 BetrVG gilt
- Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe, § 12 Abs. 2 WO
- Unterstützung bei der Stimmenauszählung, §§ 13, 22 WO
- dürfen nur wahlberechtigte AN des Betriebes sein
Jedoch trifft Entscheidungen über die Ungültigkeit von Stimmen der Wahlvorstand allein durch Beschluss.
Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit.
Erklärungen können gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes abgegeben werden.
zuletzt bearbeitet: 22.03.2010/Susanne Biste
Rechtsstellung des Wahlvorstandes
- Kündigungsschutz greift nach § 15 Abs. 3 KSchG und § 103 BetrVG
- Beginn des Kündigungsschutzes bei Wahlvorstands-Mitgliedern (ab Bestellung des Wahlvorstandes)
- Beginn des Kündigungsschutzes bei Wahlbewerbern (ab Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages)
Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses:
- ist ordentliche Kündigung ausgeschlossen
- gerichtliche Zustimmung muss eingeholt werden, bevor gekündigt wird
Danach sechs Monate nachwirkender Kündigungsschutz.
Eine ordentliche Kündigung ist auch in diesem Zeitraum ausgeschlossen.
Freistellung und Kostentragung des Arbeitgebers nach § 20 BetrVG
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Sitzungen des Wahlvorstandes
- sind NICHT öffentlich
- Sitzungsprotokoll muss angefertigt werden (Unterschrift Vors./Mitgl.) (jedoch keine Anfechtung, wenn unterblieben)
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